§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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gehalten, sondern auch erforderlichenfalls der Herrschaft zwangs-weise zugeführt oder wiederzugeführt werden kann 163 . Doch istdie Herrschaft nicht genötigt, von diesem Rechte Gebrauch zumachen, kann vielmehr von vornherein statt dessen ihre Forderungauf Schadensersatz erheben 164 .
Aufserdem kann meist daneben oder dafür auf Antrag derHerrschaft das Vertragsbrüchige Gesinde zu einer Strafe (Geld-strafe oder Haft) verurteilt werden. Die Bestrafung des Brucheseines privatrechtlichen Vertrages, die im älteren deutschen Rechtgerade zu Lasten des Gesindes durch eine Fülle von Rechtssätzensanktioniert war 16B , hat sich im Gesinderecht bis heute als Aus-nahme erhalten. Die Strafen werden nicht nur für widerrechtlicheVerweigerung des Dienstantrittes und widerrechtliches Verlassendes Dienstes, sondern meist auch für hartnäckigen Ungehorsamoder beharrliche Widerspenstigkeit und sonstige schwere Vertrags-
163 Vgl. (jj e 0 pen S. 653 Anm. 53 angeführten Bestimmungen über Zwangzum Dienstantritt und dazu überZwang zur Fortsetzung des Dienstes: Preufs.§ 162, Rhein. § 42, Vorpomm. § 154—156, Frankf. b. Süskind S. 106, Bayr.PoI.Str.G B. v. 1871 a. 106 4 (Oertmann S. 214), Sachs. § 95 (hinnen einerWoche), Meckl. V. v. 3. Aug. 1892 § 5 mit Ges.O. § 68 (Buclika S. 65), Weim.§ 46 (binnen einer Woche nach dem versäumten Antritt oder dem erfolgtenAustritt), Oldenb. § 68 mit § 74—76 u. Schaumb. § 71 mit § 77—79, Anh. § 42,Altenb., Schwarzh.-R. § 41, S. § 42 (binnen 10 Tagen), Reufs j. L., Lipp. § 28.Für Kurhess. u. Nass, bestreitet Süskind S. 104ff. die Zulässigkeit desPolizeizwanges. Ebenso für Waldeck Lange S. 51 Anm. 39. •— Hess. a. 18gibt dem Dienstherrn die "Wahl zwischen Klage und Anrufen der Ortspolizei,beschränkt aber den von letzterer auszuübenden Zwang auf die Androhungeiner vom Strafrichter auf Antrag zu erkennenden Strafe für Nichtbefolgungdes Polizeibefehls, binnen 24 Stunden in den Dienst einzutreten oder zurück-zukehren. — Brem. § 88 kennt nur „gerichtliche Mafsregeln zur Bewirkungder Rückkehr“. — Älteres R. b. Könnecke S. 770ff.
164 Ausdrücklich hervorgehoben z. B. in Preufs. § 168, Vorpomm. § 162,
Rhein. § 42, Sachs. § 95 2 , Lipp. § 28; entsprechend in Hess. a. 18, Brem. § 88,
thür. Ges.O. b. Boeckel S. 91. Natürlich kann der Dienstherr auch nach
erfolglosem Anrufen der Polizei (in Brem. des Gerichts) den Schadensersatz-anspruch geltend machen. — Oldenb. § 68 mit § 22 u. Schaumb. § 71 mit § 24gewähren dem Dienstherrn, wenn das ausgetretene Gesinde nicht spätestensam zweiten Tage zurückkehrt, in gleicher Weise wie hei Antrittsverzug sofortoder nach vergeblich versuchtem Erfüllungszwange, das Recht des „Rücktritts“mit Schadensersatzanspruch, womit hier nur fristlose Kündigung gemeint seinkann. Auch Schwarzb.-S. § 26 u. 42 stellt anstatt des Anrufens der Polizei
den Rücktritt, ausdrücklich aber auch die Klage auf Erfüllung (und somit
auch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung) frei.
166 R. Loening, Vertragsbruch S. 458ff.; Sicke 1, Vertragsbruch S. 96ff.,168ff.; Hertz S. 73ff.; Könnecke S. 770ff. Dazu oben S. 649 Anm. 37.
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