674 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
betrages an den anderen Teil IB8 . In Mecklenburg kann die Herr-schaft das Dienstverhältnis jederzeit nach Belieben auflösen, wennsie dem Dienstboten neben dem vollen Lohn des laufenden Viertel-jahrs als Entschädigung für die unzeitige Entlassung noch einenvierteljährigen Lohn zahlt 169 .
8. Vertragsbruch. Solange der Vertrag besteht, kannjeder Teil vom anderen die Erfüllung verlangen. Insbesonderekann daher der Dienstbote, wenn ihm grundlos die Aufnahme inden Dienst verweigert oder er ungerechtfertigterweise entlassenwird, auf Aufnahme oder Wiederaufnahme, der Dienstherr, wennder Dienstbote grundlos den Dienstantritt verweigert oder un-gerechtfertigterweise den Dienst verläfst, auf Eintritt oder Wieder-eintritt in den Dienst klagen. Ebenso ist eine Klage auf Erfüllungeinzelner aus dem Vertrage entspringender Pflichten zulässig. Alleinsoweit es sich um persönliche Leistungen handelt, ist eine gericht-liche Zwangsvollstreckung aus dem Urteil teils ausgeschlossen,teils untunlich 160 . Der Verletzte ist daher, wenn er nicht Rück-tritt oder fristlose Kündigung vorzieht 161 , auf die Geltendmachungdes Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung angewiesen.Manche Gesindeordnungen lassen es hierbei bewenden 162 . Diemeisten ftber geben dem Verletzten polizeiliche oder strafrechtlicheMittel in die Hand, um die Erfüllung durchzusetzen oder wenigstensihre Durchsetzung zu versuchen.
a. Gegen den Dienstboten findet vielfach auf Antrag derHerrschaft ein unmittelbarer polizeilicher Zwang statt, so dafser nicht nur zum Antritt oder zur Fortsetzung des Dienstes an-
168 Lüb. § 42 1 u. § 45. Entsprechend dem freien Rücktrittsrecht, vondem oben (S. 652 Anm. 47) die Rede war.
169 Meckl. § 83 3 . Die Bestimmung findet aber keine Anwendung aufDienstboten, die der vierteljährigen Kündigung nicht unterliegen. Somit nach§ 58 regelmäfsig nicht auf landwirtschaftliches Gesinde.
160 Hinsichtlich der Dienstleistung des Gesindes nach Z.Pr.O. § 888, hin-sichtlich der Aufnahmepflicht des Dienstherrn vielfach nach besonderen Be-stimmungen der Ges.O., sonst nach der Natur der Sache.
161 Über das Rücktrittsrecht vor Dienstantritt oben S. 653 Anm. 51 u. 55, wobereits bemerkt ist, dafs in Weim. u. Reufs vor dem Dienstantritt überhauptnur Rücktritt mit Entschädigungsanspruch stattfindet. Fristlose Kündigungist meist, aber nicht immer zulässig. Brem. § 85 bestimmt, dafs wenn derDienstherr zur Erfüllung von Obliegenheiten, deren Nichterfüllung dem Dienst-boten an sich kein Recht zur fristlosen Kündigung gewährt, gerichtlich ver-urteilt ist, die Verletzung aber nicht einstellt, der Dienstbote zum sofortigenAustritt befugt ist. Vgl. auch unten Anm. 164.
163 So Württ., Bad., Lüb. u. Elsafs-Lothr.