Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
673
Einzelbild herunterladen
 

§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

673

das Keclit auf Erstattung des für Ersatzbescliaffung aufgewandtenMehrlolius 154 , andere verpflichten wenigstens bei böswilligem Ver-halten den Dienstboten zum Schadensersatz 153 .

Im Gegensatz zu diesem System bestimmen viele neue Gesinde-ordnungen mit dem B.G.B. gleichmäfsig für beide Teile,dafs der Teil, der durch vertragswidriges oder schuldhaftes Ver-halten den anderen Teil zur fristlosen Kündigung veranlafst bat,diesem den durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses ent-stehenden Schaden zu ersetzen hat; sie setzen aber nach gewerbe-rechtlichem Vorbilde einen nach dem Lolm bemessenen Betragfest, der ohne Schadensnachweis anstatt des erweislichen Schadensgefordert werden kann 186 . Auch in Lübeck trifft den Dienstherrnund den Dienstboten, falls er die Kündigung des anderen Teilsschuldhaft veranlafst hat und nicht auch seinerseits hätte kündigenkönnen, eine gleich bemessene Entschädigungsptticht; hier aberist der zu leistende Betrag von der Zeit, die das Dienstverhältnissonst noch gedauert hätte, abhängig und ohne Vorbehalt des An-spruches auf Ersatz eines erweislich höheren Schadens fixiert 157 .

Abweichend von allen anderen Gesindeordnungen gestattetdie Lübecker jedem Teil auch grundlose sofortige Aufhebungdes Dienstverhältnisses gegen Zahlung desselben Entschädigungs-

164 Meckl. § 35 (bei Verschulden des Dienstboten), Lipp. § 26 (für 3 Monate),Waldeck. G. v. 31. März 1856.

166 Oldenb. § 64 4 , Sckaumb. § 68 4 . Nach Brem. § 80 verwirkt der infolgeboshaften Verhaltens entlassene Dienstbote den Lohnanspruch für die Zeitseit dem letzten gesetzlichen Antrittstennin oder nmfs den empfangenen Lohnzurückzahlen und schuldet überdies eine nach richterlichem Ermessen fest-zusetzende Entschädigung.

166 Bayr. a. 26, Württ. a. 27 mit a. 12 u. 14, Bad. § 14, 1618, Hess,a. 18 4 , 20 4 , Weim. § 41 mit § 16 2 u. 18 2 , Anli. § 37, Reufs ä. L. § 38 mit§ 14 2 u. 15 2 , Elsafs-Lothr. § 7. (Bayr., AVeim., Anh. u. Reufs. Ges.O. sprechenmit B.G.B. § 628 2 vonvertragswidrigem A r erhalten, die anderen von Ver-schulden oder schuldhaftem A r erhalten.) Der fixierte Schadensersatz beträgtdie Hälfte des Arierteljahrslohns oder bei kürzerer Dienstzeit die Hälfte desGesamtlohns; jedoch (aufser in Anhalt) bei landwirtschaftlichem Gesinde einenvollen Vierteljahrslohn, falls der Dienstbote in der Hauptarbeitszeit (AnfangJuni oder Juli bis Ende Oktober) entlassen wird oder in der stillen Zeit(Anfang Oktober bis Ende Februar) aus dem Dienst scheidet.

167 Lüb. § 46 mit § 41 u. 44. Es ist der Betrag des Lohnes und aufser-dem täglich 1 Mark bis zu dem Endtage, jedoch höchstens für 3 Monate zuentrichten. Auch zugesagtes Weihnachtsgeld, das er sonst erhalten hätte, kannder Dienstbote noch fordern. Der Dienstbote schuldet die Entschädigungauch, wenn er wegen Heirat oder Elternnot ohne gehörigen Nachweis oder ohneEinhaltung der Kündigungsfrist (oben S. 668 ff. Anm. 132134) kündigt.

Bindiug, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrocht. III. 43