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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Lohn und Kostgeld für das laufende Vierteljahr und bei Eintrittder Ursache nach Ablauf der Kündigungsfrist auch noch für dasfolgende Vierteljahr oder hei Monatsmiete für den laufenden undeventuell auch den folgenden Monat 151 . In ähnlicher Weise wirder nach vielen anderen Gesindeordnungen wenigstens dann, wennder Kündigungsgrund ein von der Herrschaft zu vertretender Um-stand ist, durch Fortbezug der Vergütung für bestimmte Zeitentschädigt 152 .
Der Dienstherr, der den Dienstboten aus gerechter Ursacheentläfst, hat hier meist keinen Entschädigungsanspruch, sondernwird nur durch Entrichtung der abverdienten Vergütung weitererVerpflichtungen ledig 153 . Einige Gesindeordnungen geben ihm indes
151 Preufs. § 152—153. So auch, wenn er wegen eigner schwerer Er-krankung aus dem Dienst tritt. Ebenso Vorpomm. § 146—147, hier aber sogarfür das laufende Halbjahr.
162 Sachs. § 88, Altenb. § 84, Ivob.-Goth. § 84, Reufe j. L. § 81: für
3 Monate event. einen Monat, aber nicht über die Dauer der Dienstzeit. Wald.§ 49: für die Vertragszeit, jedoch höchstens für ein Vierteljahr. Schwarzb.-R.§40, S. § 41: bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Lipp. § 27:für 3 Monate, falls er nicht früher anderweitig in Dienst tritt. Meckl. § 36 1 * 3(in den Fällen des § 34 Z. 1 u. 4 vorbehaltlich der Entschädigung „aus anderemRechtsgrunde“): Lohn und Kostgeld für das laufende Vierteljahr, jedoch dernoch nicht abverdiente Betrag erst am Schlufs des Vierteljahrs unter Abzugdes anderweit Verdienten oder böswillig Nichtverdienten zahlbar; bei landwirt-schaftlichem Gesinde nach § 60 Lohn und Kost auf das ganze laufende Dienst-jahr. Oldenb. § 67 * u. Schaumb. § 70 4 : bei vertragswidrigem Verhalten desHerrn Lohn und Kostgeld für die ganze Dienstzeit, nur nie länger als für daslaufende und nächste Halbjahr und unter Anrechnung von anderweitem Erwerboder schuldhaft unterlassenem Erwerb; der Lohn am Verfalltag, das Kostgeldwöchentlich im voraus zahlbar. Brem. § 86 (mit § 81—82): bei Verschuldender Herrschaft noch Lohn für die ganze Dienstzeit, jedoch nicht über daslaufende und folgende Halbjahr hinaus; bei Austritt im letzten Vierteljahr derDienstzeit aufserdem noch Kostgeld (50 Pf. bis 1 Mark 50 Pf.) für die übrigeZeit oder bis zum Eintritt in anderen Dienst; bei Monatsmiete immer nochKostgeld. Hamb. § 27: in den Fällen des § 27 Z. 1—5 (auch bei Wohnsitz-verlegung) noch Lohn für ein Vierteljahr seit dem Abgangstage oder bei kürzererals halbjährlicher Kündigung bis zum etwaigen früheren Ende der Mietszeit,bei kürzerer als vierteljährlicher Kündigung aufserdem Kostgeld für einenMonat oder die etwaige kürzere Dauer der Mietszeit; im Falle der Selbst-beköstigung wird nach § 30 vom Lohn ein entsprechender Betrag (im Zweifel1 Mark für den Tag) in Abzug gebracht.
163 p r eufs. § 150, Vorpomm. § 144, Sachs. § 87, Kob.-Goth. § 83 (in einemFalle — Entlassung wegen Verweigerung von Krankenpflege nach § 77 Z. 4 —mufs er hier sogar noch Lohn und Kost für einen Monat entrichten), Hamb.§ 28. Offenbar auch Schwarzb.-R. § 37, S. § 38.