§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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Weise zur Dienstleistung unfähig wird 146 . Vielfach hat er dasselbeRecht, weun die Herrschaft ihren 'Wohnsitz verlegt oder ihn aufeine Reise in die Ferne mitnehmen will 147 . Vereinzelt werdennoch andere in der Person des Dienstherrn eintretende Umständeals Gründe für sofortigen Dienstaustritt hervorgehoben 148 . Inmanchen Fällen ist nach mehreren Gesindeordnungen die Geltend-machung des Kündigungsrechtes an eine Ausschlufsfrist von einerWoche nach erlangter Kenntnis vom Kündigungsgrunde gebunden 149 .
Die Wirkung berechtigter fristloser Kündigung ist sofortigeBeendigung des Dienstverhältnisses. Soweit keine Entschädigungs-ansprüche entstehen, hat der Dienstbote Anspruch auf die bis dahinverdiente Vergütung und nur auf diese. Die Entschädigungsfrageaber wird in den einzelnen Gesindeordnungen ungleich behandelt 150 .
Die Gesindeordnungen älteren Stils unterscheiden zwischen denFällen der vom Dienstboten und der vom Dienstherrn aus-gehenden Vertragsaufhebung.
Der Dienstbote erhält nach der preufsischen Gesindeordnungstets, wenn er aus gerechter Ursache den Dienst verläfst, noch
146 So aucli Preufs. § 142 u. Vorpomm. § 130 (schwere Erkrankung). Vgl.Bayr. a. 25 Z. 2, Württ. a. 25 Z. 1, Bad. § 11, Meckl. § 34 Z. 2, Oldenb. § 51,Schaumh. § 54, Lipp. § 21 litt, d, Brem. § 84 litt. e. Schwarzb.-R. § 38 Z. 4 u.S. § 39 Z. 4 fordern auch hier eine Krankheit, die über 6 Wochen dauert,Sachs. § 75—79 u. Kob.-Goth. § 74—76 Verhinderung für mehr als 14 Tage,Lüb. § 43 für erhebliche Zeit. — Über Sachs. § 86 u. Meckl. § 34 Z. 3 obenS. 669 Anm. 134.
141 Württ. a. 25 Z. 3, Bad. § 11, Hess. a. 16, Schwarzb.-R, § 38 Z. 4, S.§ 39 Z. 4, Lipp. § 25 h Bei Wohnsitzverlegung aus den GrofsherzogtümernMeckl. § 34, aus dem Staatsgebiet Sachs. § 84 Z. 9, Kob.-Goth. § 79, Weim.§ 10 Z. 7, Reufs ä. L. § 37 Z. 6, Lüb. § 44 Z. 4, Brem. § 84 litt, c, Hamb.§ 22 Z. 5. Dagegen ist nach Preufs. § 141 u. Vorpomm. § 135 der Dienstbotenur zum Austritt befugt, wenn er über die Dienstzeit hinaus und weiter als6 Meilen folgen soll und ihm nicht freie Rückbeförderung nach Ablauf derDienstzeit zugesagt wird. Ebenso nach Oldenb. § 67 Z. 1 (mit § 23 Z. 2) u.Schaumb. § 70 Z. 1 im Falle der Wohnsitzverlegung oder längerer Reise aufserLandes, unbedingt jedoch im Falle der Übersiedlung ins Reichsausland.
148 Z. B. Konkurs des Herrn (Bad. § 11, vgl. oben S. 666 Anm. 123); Ver-mögensverfall mangels Lohnsicherung (Brem. § 84 litt, d); Tod des Familien-gliedes, zu dessen Bedienung der Dienstbote angenommen ist (Hamb. § 22 Z. 6);Unstatthaftigkeit des Dienstbotenhaltens infolge gesetzlichen oder polizeilichenVerbots (Bayr. a. 25 Z. 6, Württ, a. 25 Z. 5, vgl. oben S. 647 Anm. 30).
149 Vgl. z. B. Bayr. a. 42 2 , 52 2 , Sachs. § 83 2 , 84 2 , Meckl. § 33 2 , 34 2 ,Weim. § 39 2 , 40 2 , Mein. a. 19 2 , 20 2 , Altenb. § 78 2 , 79 2 , Kob.-Goth. § 77 2 , 79 \Anh. § 34 2 , 35 2 . Reufs ä. L. § 36 2 , 37 2 , j. L. § 82 2 , 83 2 .
160 Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben natürlichvon der Ordnung der Vertragsfolgen unberührt.