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Zweites Kapitel. Schuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.
Überall -werden hauptsächlich grobe Yerstöfse des anderen Teilsgegen die ihm kraft des Gesindeverhältnisses obliegenden Pflichtenals Kündigungsgründe anerkannt 140 . Im einzelnen herrscht dabeinicht nur eine bunte Mannigfaltigkeit, sondern auch grofse Ver-schiedenheit der angelegten Mafsstäbe 141 . Daneben begegnen auchAufhebungsgründe, die ein Verschulden nicht oder doch nicht not-wendig voraussetzen. So kann die Herrschaft das Gesinde überallsofort entlassen, wenn es sich als völlig unfähig zur Leistung dergeschuldeten Dienste erweist. Ferner wird unter den Entlassungs-gründen meist Schwangerschaft einer unverheirateten Dienstmagdaufgeführt 142 . Unverschuldete Krankheit des Dienstboten bildetnach der preufsischen Gesindeordnung und anderen älteren Gesinde-ordnungen keinen Entlassungsgrund 143 , wohl aber bei längererDauer nach den neueren Gesetzen 144 , nach denen vielfach auchsonstige zufällige Verhinderung über eine bestimmte Zeit hinausals Entlassungsgrund gilt 146 . Andererseits kann der Dienstboteüberall fristlos kündigen, wenn er durch Krankheit oder auf andere
140 So schon im mittelalterlichen R.; Hertz S. 68 u. 71. Über das spätereRecht, nach dem der Dienstbote oft erst nach obrigkeitlicher Gestattung denDienst verlassen darf, Könneclie S. 800ff., 814ff.
141 In den Gesindeordnungen älteren Stils wird die Herrschaft stark be-günstigt und das Recht des Gesindes zum sofortigen Austritt möglichst ein-geschränkt, in den süddeutschen und einigen anderen Ges.O. mehr Paritäterstrebt.
142 Bayr. a. 24 stellt die Heirat des weiblichen Dienstboten (Z. 12) derSchwangerschaft (Z. 13) gleich.
143 p reu f s , § 128 (Vorpomm. § 122) gestattet die Entlassung nur, „wenndas Gesinde sich durch liederliche Aufführung ansteckende oder ekelhafteKrankheiten zugezogen hat“. Vgl. ferner Nass. u. Frankf. b. Süskind S. 93,96 u. 98.
144 So „längere“ Krankheit nach Bayr. a. 24 Z. 10; „anhaltende“ nachWürtt. a. 24, Weim. § 39 Z. 13, Reufs ä. L. § 36 Z. 13, Elsafs-Lothr. § 5 Z. 2;über 6 Wochen nach Schwarzb.-R. § 37 Z. 10, S. § 38 Z. 10, Lipp. § 20 litt. 1(bei eignem grobem Verschulden des Dienstboten genügen 3 Wochen); über14 Tage nach Säclis. § 75—79, Bad. § 10, Hess. a. 15, Meckl. § 33 Z. 3, Oldenh.§ 51, Kob.-Goth. § 74—76, Schaumb. § 54, Lüb. § 40, Brem. § 79 litt, o; übereine Woche Hamb. § 17—19. Bei ekelhafter oder ansteckender Krankheitfällt meist das Erfordernis längerer Dauer weg. Andererseits kann der Dienst-herr in Lüb. wegen einer von ihm verschuldeten, in Brem. überdies wegeneiner im Dienst erworbenen Krankheit nicht kündigen (in Hamburg muß erbei Verschulden nur den Lohn fortzahlen).
146 So in Bad. u. Hess, jede Verhinderung über 14 Tage, in Sachs., Meckl.,Weim., Reufs. Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe über 8 Tage, in Weim.u. Reufs. auch sonstige längere, vom Herrn nicht zu vertretende Abwesen-heit usw. Vgl. auch oben Anm. 116.