§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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■wegen bestimmter in der Person des Dienstboten liegender Gründe 125 .Indessen wird bei landwirtschaftlichem Gesinde meist als vereinbartanzusehen sein, dafs die Dienste dem Gute zu leisten sind undsomit bei einem Besitzwechsel der neue Besitzer in die Rechteund Pflichten aus dem Gesindevertrage eintreten soll. Kraft gesetz-licher Regel vollzieht sich ein solcher Eintritt in Sachsen undeinigen anderen Staaten 126 .
Auch dem Dienstboten wird vielfach ein Recht vorzeitigerbefristeter Kündigung zugestanden. Bisweilen aus bestimmtenGründen in der Person des Dienstherrn 137 , vor allem aber wegenwesentlicher Veränderung seiner eignen Verhältnisse. Schon seitdem Mittelalter konnte nach zahlreichen Quellen der Dienstbote
Rhein. § 34, 36, 39; Vorpomm. § 138 (nur bei Verarmung); Nass. b. SüskindS. 93 (auf 4 Wochen); Bayr. a. 28 (zum Vierteljahrsschlufs mit einmonatiger, *
bei Landgesinile erst zum Jahresschlufs mit sechswöchiger Frist); Weim. § 36
(ebenso); Mein. a. 21 (ähnlich); Anh. § 41 (zum nächsten gesetzlichen Termin “Y
einen Monat vorher); Schwarzb.-R. § 39, S. § 40; Reufs ä. L. § 32; Reufs j. L. ■'
§ 84. Ygl. Brem. § 77 (wenn ein den Gegenstand der Dienste treffender Zufalldie Fortsetzung untunlich macht).
125 So Preufs. § 143, Vorpomm. § 137, Schwarzb. a. a. 0., Lipp. § 22wegen mangelnder Geschicklichkeit des Dienstboten, Lipp. § 22 u. Reufs j. L.
§ 86 auch wegen bestimmter Verfehlungen, die zur Rechtfertigung sofortigerEntlassung nicht ausreichen.
126 Sachs. § 80—82 (für den Käufer, den Ersteher, den Pächter, den dasGut zurücknehmenden Eigentümer). Ähnlich Altenb. § 75—77, Reufs j. L.
§ 79—81. Ebenso nach Lipp. § 25 2 bei Übergang des Betriebes auf ein anderes 9
Familienglied, während sonst ohne besondere Vereinbarung kein Teil gehaltenist, den Vertrag länger als 3 Monate nach dem nächsten Vierteljahrserstenbestehen zu lassen. Nach Meckl. § 56 bindet bei Besitzwechsel der Vertragbeide Teile bis zum nächsten Herbstumzugstage; dazu § 59. Ebenso nachVorpomm. § 100 bis zur nächsten Umzugszeit. Weim. § 36 gibt der Herrschaftdas Recht, zu verlangen, dafs das Gesinde dem Nachfolger bis zu Ende diene.
Ebenso Reufs ä. L. § 32, aber mit Vorbehalt eines Kündigungsrechtes ingesetzlicher Frist für den Dienstboten (zum Jahresschlufs 4 Wochen vorher).
Nach Lüb. § 42 2 fällt bei Veräufserung einer Landstelle der Entschädigungs-anspruch des entlassenen Dienstboten weg, wenn er die ihm angetragene Er-neuerung des Vertrages mit dem Erwerber ablehnt.
127 So nach Preufs. § 145 - 146, Rhein. § 36, Vorpomm. § 139—140, Lipp.
§ 23 litt, b u. c, wenn der Dienstherr den Lohn nicht rechtzeitig zahlt oderdas Gesinde öffentlicher Beschimpfung aussetzt. Nach Preufs. § 151 u. Rhein.
§ 39 empfängt der Dienstbote dann nur die ab verdiente Vergütung, nach Lipp.
§ 27,noch Lohn und Kostgeld für 3 Monate oder bis zu früherem Eintritt inanderen Dienst. — Schwarzb.-R. § 39 u. S. § 40 gewähren dem Gesinde dasRecht, ein auf längere Zeit eingegangenes Dienstverhältnis in der gesetzlichenFrist zu kündigen, auch wegen ungünstiger Veränderungen in der Lage desHerrn und aus sonst erheblichen Gründen. — Vgl. auch vor. Anm.
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