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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
vorzeitig das Dienstverhältnis lösen, wenn sich ihm Gelegenheitzur Heirat oder sonst zur Gründung eines eignen Hausstandes bot:„Freite geht vor Miete“ 12S . Anderswo jedoch galt der umgekehrteSatz: „Wer freien will, mufs erst ausdienen.“ Heute wird nurselten die Heirat als Grund zum sofortigen Verlassen des Dienstesanerkannt 129 , selten aber auch ihr jede Einwirkung auf den Be-stand des Dienstverhältnisses abgesprochen 13 °. Vielmehr gewährendie meisten Gesindeordnungen dem Dienstboten behufs Heirat odersonstiger Gründung eines eignen Hausstandes ein Recht verfrühterKündigung 131 , das sie indes sehr ungleich befristen 182 und zumTeil verschieden beschränken 133 . Ein gleiches Kündigungsrecht
128 Sachsensp. II 33 und viele andere Quellen des sächs. u. lüb. Kreises;vgl. Hertz S. 69 Aura. 21. Bisweilen mufs das ländliche Gesinde die Ernte-zeit aushalten. Vereinzelt steht das Recht nur dem weiblichen Gesinde zu;Ostfries. Landr. II c. 283. Vgl. Hertz S. 70. — Späteres R. b. IvönneckeS. 751 ff.
129 So in Elsafs-Lothr. § 6 Z. 3 u. Frankf. (Süskind S. 98) für weib-liches Gesinde. Ebenso nach Wald. § 47, jedoch mit Verpflichtung zu recht-zeitiger Anzeige.
120 So Kurhess. § 7 (Süskind S. 92). Wo die Ges.O. schweigen, kannunter Umständen Heiratsgelegenheit ein „wichtiger Grund“ zu sofortiger Auf-hebung des Dienstverhältnisses sein.
131 Preufs. § 147 - 148, Vorpomm. § 141—142, Rhein. § 35—36, Bayr. a. 27,Sächs. § 85, Mecld. § 37, Weim. § 37 (mit § 17), Oldenli. § 59—60 (mit § 25—26),Anh. § 38, Mein. a. 22, Altenb. § 80, Ivob.-Goth. § 80, Scliwarzb.-R. § 39 (mit§ 26), S. § 40 (mit § 27), Reufs ä. L. § 34 (mit § 13), j. L. § 85, Schaumb.63-64 (mit § 27—28), Lipp. § 23 litt, c, Lüb. § 43 Z. 2, Brem. § 71, Hamb. § 71.Die Ges.O. der drei Hansestädte gewähren das Kündigungsrecht nur im Falleder Heirat. Die Sächs. u. mehrere Thüring. auch bei sich bietender Gelegen-heit zum Eintritt in den öffentlichen Dienst.
132 Preufs. u. Rhein.: zum Vierteljahrsschlufs (Vorpomm. zum Halbjahrs-schlufs) oder bei Monatsmiete zum Monatsschlufs. Mecld.: zum Vierteljahrs-sclilufs. Sächs. u. Altenb.: zum Vierteljahrsschlufs (resp. Monatsschlufs), aber4 Wochen vorher. Oldenb. u. Schaumb.: zum Vierteljahrsschlufs mit 6 WochenFrist. Schwarzb.: gesetzliche Kündigungsfrist. Kob.-Goth. u. Brem.: zumnächsten Abgangstermin, aber mit der Verpflichtung, noch 6 Wochen (beiMonatsmiete 14 Tage) nach der Kündigung zu dienen, wenn nicht vorher Er-satz gefunden ist. Weim. u. Reufs: zum Schlufs eines Kalendermonats mitvierwöchiger Frist. Bayr. u. Anh.: zum Monatsschlufs spätestens am fünfzehnten.Mein.: jederzeit auf 6 Wochen. Lippe: jederzeit auf 4 Wochen. Lüb. u. Hamb.:auf 14 Tage nach erbrachtem Nachweis.
133 Oldenb., Schaumb. u. Lipp. verlangen Stellung von tauglichem Ersatz,Anh. behördliche Bescheinigung, Lüb. u. Hamb, glaubhaften Nachweis (Lüb.auch bereits erfolgtes Aufgebot). Der Dienstbote behält überall den abver-dienten Lohn, mufs aber in Sachs., MeckL, Kob.-Goth., Wald. Mehrkosten, diedem Dienstherrn erwachsen, ersetzen.