6ß6 Zweites Kapitel. Sciiuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.
boten ein Kündigungsrecht ein, wobei sie bald beide Teile ungleichstellen 12 °, bald das beiderseitige Kündigungsrecht ganz gleich aus-gestalten iai . Bisweilen tritt das Kündigungsrecht nicht ein, wennder Haushalt weitergeführt wird 122 .
Das Recht vorzeitiger befristeter Kündigung wirdauch in anderen Fällen bald beiden Teilen, bald dem einen oderdem anderen eingeräumt 12S .
Der Dienstherr hat es oft wegen wesentlicher Veränderungseiner Verhältnisse, insbesondere wegen Verarmung, Wohnsitz-verlegung oder Aufgabe der Gutswirtschaft m , bisweilen auch
anderweit Verdienten. Nach Mein. a. 19 ist sofortige Entlassung mit Ent-schädigung (a. 24) zulässig. — Die Verpflichtung des Dienstboten zum Aus-dienen fällt nach Kob.-Goth. § 73 bei Erschwerung, nach Brem. § 76 hei be-deutender Erschwerung des Dienstes weg.
120 So gewährt die Rhein. Ges.O. § 29—31 den Erben des Dienstherrndieselben Rechte wie die Preufs. § 101—103, zugleich aber § 35 litt, c demDienstboten ein Kündigungsrecht zum Vierteljahrsschlufs. Oldenb. § 62 u.Schaumb. § 66 fügen den in § 28 und § 30 über das beiderseitige Rücktritts-recht vor dem Dienstantritt getroffenen Bestimmungen (oben S. 650 Anm. 44 a. E.u. S. 651 Anm. 45) Vorschriften hinzu, denen zufolge nach dem Dienstantrittdie Erben den Vertrag jederzeit aufheben können, wenn sie noch den Lohnfür ein Vierteljahr (oder bei einem Todesfall im letzten Vierteljahr der Dienst-zeit bis zu deren Ablauf) und Kostgeld für 6 Wochen entrichten, der Dienst-bote aber nur einen auf länger als ein Jahr geschlossenen Vertrag drei Monatevor der Wechselzeit kündigen kann.
121 So Bayr. a. 28 2 (zum Jahres- oder Vierteljahrsschlufs mit sechswöchigeroder einmonatiger Frist); Württ. a. 22, Bad. § 12 u. Hess. a. 17 (bei längererals vierteljähriger Dienstzeit mit sechswöchiger Frist); Weim. § 35; Anh. §41 2(zum nächsten Ziel einen Monat vorher); Reufs ä. L. § 31; Hamb. § 16 (mitsechswöchiger Frist, aber nur binnen 2 Wochen nach dem Todestage aus-übbar); Nass. b. Süslcind S. 93 u. 95 (4 Wochen).
122 So Lipp. § 24 3 . Anderenfalls kann nach § 24 1-2 jeder Teil zum nächstenVierteljahrsersten kündigen, jedoch stets so, dafs das Gesinde noch für einVierteljahr Lohn und Kost oder Kostgeld erhält. — Eine Sonderbestimmungfür den Fall der Auflösung des Haushalts (Verpflichtung der Erben zur Fort-zahlung des Lohns für das folgende Vierteljahr, wenn der auf längere Zeitgemietete Dienstbote keinen anderen Dienst findet) enthält auch Hess. § 23.
123 Uber Kündigungsrechte bei Einziehung zum Militär vgl. oben S. 665Anm. 116. Beim Konkurse des Dienstherrn gilt KO. § 22 (Meckl. § 42 u. 56 2 ),manche Ges.O. treffen aber Sonderbestimmungen; so Vorpomm. § 101—103(wie beim Tode des Dienstherrn), Bad. § 11 (das Gesinde kann sofort austreten),Weim. § 38, Reufs ä. L. § 33, Brem. § 78 (jeder Teil kann auf 4 Wochen kündigen),bes. aber Oldenb. § 63 u. Schaumb. § 67 mit abweichenden Vorschriften in§ 29 resp. 31 über das Rücktrittsrecht bei Konkurseröffnung vor dem Dienst-antritt.
124 Preufs. § 144, 148, 151 (zum Vierteljahrsschlufs resp. Monatsschlufs);