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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 605

Der Tod des Dienstherrn ist kein Beendigungsgrund 117 .Wohl aber begründet er nach den meisten Gesindeordnungen einRecht zur verfrühten Aufhebung des Gesindevertrages mittels be-fristeter Kündigung. Dabei ist dem Tode des Dienstherrn gewöhn-lich der Tod eines Familienangehörigen gleichgestellt, zu dessenbesonderer Bedienung der Dienstbote angenommen war. In Über-einstimmung mit dem älteren deutschen Recht, nach dem die Erbendas Gesinde entlassen dürfen, dieses aber auf Verlangen ausdieneninufs 118 , gewähren manche Gesindeordnungen das Kündigungsrechtausschliefslich der Herrschaft 119 . Andere räumen auch dem Dienst-

§ 35, j. L. § 15, Schwarzb.-R. u. S. § 10: Erlöschen ohne Entschädigung; jederTeil kann schon zu einem 2 Wochen vor dem Eintritt beim Militär liegendenTermin mit einwöchiger Frist kündigen; nur die Einziehung für nicht mehrals 2 Wochen ist kein Beendigungsgrund, der Dienstbote empfängt aber währendseiner Abwesenheit keine Vergütung; bei freiwilligem Eintritt ins Militär istdie Herrschaft zu entschädigen. Ähnlich Brem. § 72. Nach Meckl. § 31,Oldenh, § 58 mit § 24, Schaumb. § 62 mit § 26, Lüb. § 38, Ilamb. § 25 erlischtder Dienstvertrag nur durch Einziehung zum Militärdienst, nicht durch Ein-ziehung zu Übungen. In Meckl. kann aber die Herrschaft bei einer Einziehungüber 6 Wochen fristlos kündigen (§ 33 Z. 15); in Oldenb. (§ 58 u. 24) u. Schaumb.(§ 62 u. 26) kann sie, wenn mehr als 4 Wochen in die Dienstzeit fallen, binneneiner Woche nach erlangter Kenntnis zum Einziehungstage kündigen, währendbei kürzerer Einziehung der Vertrag unberührt bleibt und 14 Tage lang sogarLohn (aber kein Kostgeld) zu zahlen ist. Gleiches Kündigungsrecht in Anh.§ 34 Z. 11.

117 Lüb. § 50 1 :Stirbt die Dienstherrschaft, so wird das Dienstverhältniszwischen ihren Erben und dem Dienstboten fortgesetzt. Meckl. § 56 2 .

118 Schwabensp. (L.) a. 25Münchener Stadtr. a. 141. Die Entlassungist jedenfalls erst nach dem Dreifsigsten zulässig; Saclisensp. I 22 § 2. Ge-zahlten Lohn behält das Gesinde, auch wenn er noch nicht verdient war;Prager Stadtr. a. 113. Vgl. Hertz S. 65 ff., Könnecke S. 758ff.

119 Preufs. § 101103 (Vorpomm. § 9496): dem Gesinde kann stets aufden nächsten gesetzlichen Ziehtag gekündigt werden; ist aber die Kündigungs-frist schon verstrichen, so empfängt häusliches Gesinde noch den baren Lohnfür das nächste Vierteljahr (in Neuvorpommern für das nächste halbe Jahr)als Entschädigung, während Landgesinde noch für das nächste Jahr behaltenwerden muß, Ebenso Sächs. § 7173, Altenb. § 6869, 71, Ivob.-Goth. § 7172,Reufs j. L. § 7071, 73, Brem. § 7475 mit Abweichungen für das Landgesinde(in Sachs, u. den thür. Staaten kann es, falls es nachweisbar entbehrlich ist,in Bremen überhaupt mit Jahresschlufs entlassen werden) und Zusätzen fürdas Monatsgesinde (in Sachs, enthält es noch Lohn und Kostgeld, in Ivob.-Goth.Lohn für den folgenden Monat, in Brem. Lohn für 2 Wochen als Entschädigungfür verspätete Kündigung). Vgl. Wald. § 5657 (mit vierwöchiger Künd gungs-frist). Schwarzb.-R. § 36 u. S. § 37 fordern nur vierzehntägige Kündigungund Ablauf des Dreifsigsten, sowie Fortzahlung des Lohnes für die übrigeVertragszeit, jedoch nicht über ein Vierteljahr und unter Anrechnung des

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