G64 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
mit dreimonatiger Frist zulässig 109 , während im übrigen halbjähr-liche Kündigungstermine gelten no . Für landwirtschaftliches Ge-sinde ist auch in Bayern und Württemberg als Kündigungsterminder Schlufs des Dienstjahres festgehalten 111 .
Eine vorzeitige Beendigung des Gesindevertrages kannstets durch beiderseitige Übereinkunft herbeigeführt werden.
Von Rechts wegen tritt sie überall durch den Tod desDienstboten ein. Die Erben des Dienstboten haben Anspruchauf den verdienten Lohn 112 ; nach älterem deutschem Recht brauchtensie den Mehrbetrag von vorausbezahltem Lohn nicht herauszugeben m ,woran die Lübecker Gesindeordnung festhält 114 . Die Begräbnis-kosten hat die Herrschaft nicht zu tragen 115 . Aufserdem erlischtder Gesindevertrag vielfach von Rechts wegen durch Einziehungdes Dienstboten zum Militär 116 .
109 Lüb. § 86: zum 1. Mai bis zum 1. Febr. oder zum 1. Nov. bis zum
1. Aug.; bei Dienstantritt nach einem Wechseltage wird das Dienstjahr vomvorhergehenden Wechseltage an gerechnet. Brem. § 66. Hamb. § 20 (jedochbei Miete auf ein halbes Jahr 6 Wochen vor dessen Ablauf).
110 Lüb. § 36: Kündigung auf den 1. Mai bis zum 15. März oder auf den1. Nov. bis zum 15. Sept.; jedoch bei Monats- oder Wochenlohn nach B.G.B.Brem. §66: 3 Monate vorher zum Umzugsteimin; jedoch bei Monatsmiete zumMonatsschlufs mit zweiwöchiger Frist. Hamb. § 20: auf den zweiten (oder
dritten) Sonntag nach dem 1. Mai bis zum 15. März oder auf den zweiten Sonn-tag nach dem 1. Nov. bis zum 15. Sept.; jedoch bei ausdrücklicher Viertel-jahrsmiete zum Vierteljahrsschlufs 6 Wochen vorher, bei Monats- oder Wochen-miete zu einem dem Antrittstage entsprechenden späteren Monats- oder Wochen-tage 14 oder 3 Tage vorher.
111 Bayr. a. 22 bei Vertragsschlufs auf unbestimmte Zeit, somit, da derursprüngliche Vertrag hier ohne Kündigung mit Schlufs des Dienstjahres (oben
S. 661 Anm. 97) endet und nunmehr B.G.B. § 625 wirksam wird, im Falle still-schweigender Verlängerung. Württ. a. 8; jedoch nur bei bedungenem Jahres-lohn. Im übrigen ist B.G.B. § 621 mafsgebend, jedoch in Bayern mit der Ab-weichung, dafs die Kündigungsfrist im Falle der Kündigung zum Vierteljahrs-schlufs 4 Wochen (statt 6 Wochen) beträgt.
112 Jedoch nach Preufs. § 99, Rhein. § 28, Vorpomm. § 92, Sachs. § 70,Bad. § 9 nur bis zum Beginn des Krankenlagers. Dagegen nach Meckl. § 41,Hamb. § 15, Brem. § 73 bis zum Todestage. Ohne nähere Bestimmung Württ.a. 21, Oldenb. § 52, Weim. § 32, Altenb. § 67, Kob.-Goth. § 70, Reufs j. L. § 69,Schaumb. § 55.
113 Sachsensp. I 22 § 3, Hamb. Stadtr. v. 1270 VIII 2, Hertz S. 64ff.,K ö n n e c k e S. 7 ff., 757.
114 Lüb. § 40 * 1 2 * * S. .
115 p r eufs. § 100, Vorpomm. § 93, Rhein. § 28, Sächs. § 64, Oldenb. §55,Kob.-Goth. § 61, Reufs ä. L. § 27, Schaumb. § 55.
116 Vgl. Sächs. § 15, Weim. § 9, Altenb. § 14, Kob.-Goth. § 17, Reufs ä. L.