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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

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anderer Vereinbarung 103 mafsgebenden Kündigungstermine undKündigungsfristen abweichend von den Vorschriften des B.G.B. 104 .Die Kündigungstermine decken sich regelmäfsig mit den gesetz-lichen Umzugstagen, während die Kündigungsfristen nach derDauer der Dienstzeit abgestuft sind. Demgemäfs kann nach zahl-reichen Gesindeordnungen jeder Teil den landwirtschaftlichen Ge-sindevertrag nur zum Schlüsse des Dienstjahres, den häuslichenGesindevertrag nur zum Vierteljahrsschlufs und nur den monats-weise eingegangenen Gesindevertrag zum Monatsschlufs kündigen,wobei die Kündigungsfrist in Altpreufsen und einigen anderenStaaten drei Monate vor dem Jahresschlufs, sechs Wochen vor demVierteljahrsschlufs oder die Zeit bis zum fünfzehnten vor demMonatsschlufs beträgt 105 , anderswo bald länger 106 , bald kürzer 107bemessen ist. Nach einigen Gesindeordnungen ist der Regel nachjeder Gesindevertrag halbjährlich mit dreimonatiger Frist künd-bar 108 . In den Hansestädten ist beim landwirtschaftlichen Gesinde-vertrage im Zweifel nur Kündigung zum Schlüsse des Dienstjahres

lassung nicht als Kündigung); vgl. auch Oldenb. § 66. Über die Kündigungs-befugnis der Ehefrau kraft Schlüsselgewalt vgl. z. B. Oldenb. § 56 u. 64 s ,

Kob.-Goth. § 67, Schaumb. § 60 u. 68 s , Lüb. § 6, Brem. § 69. BesondereBestimmungen über Kündigung durch und an minderjährige Dienstboten Oldenb.

§ 57 u. 67 3 , Schaumb. § 61 u. 70 s , Brem. § 67.

103 Einer solchen sind keine Schranken gezogen. Nur Schwarzb.-R. § 21

u. S. § 22 verbieten die Ausbedingung einer Kündigungsfrist unter 2 Wochen. 9

104 Auf die nach B.G.B. § 621 entscheidende Zeitbemessung der Vergütungkommt es, wie öfter besonders hervorgehoben wird (vgl. z. B. Weim. § 13),hierbei nicht an.

i°5 p reu f s . | H2113. Ebenso Anh. § 30; Schwarzb. E. § 21, S. § 22.

100 In Meckl. kann bei Stadtgesinde zu einem der vier Umzugstage imJahr am vorhergehenden Umzugstage und innerhalb der folgenden Woche,bei Landgesinde zum 24. (oder 25.) Oktober, am Dienstag nach Ostern undinnerhalb der acht folgenden Tage gekündigt werden; § 32 u. 58. Nach Vor-pomm. § 106 gilt auch für Stadtgesinde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Nach Reufs j. L. § 67 mufs bei Monatsfrist schon am ersten des Monats ge-kündigt werden.

107 In Sachsen kann der landwirtschaftliche Gesindevertrag 6 Wochenvorher zum Jahresschlufs, der häusliche regelmäfsig noch am ersten des letztenMonats zum Vierteljahrsschlufs gekündigt werden; § 19 mit § 18 (u. B.G.B.

§ 621), § 68 mit § 67. Ähnlich nach Bad. § 4 und Elsafs-Lothr. § 3 mit sechs-wöchiger Frist zum Jahresschlufs oder vierwöchiger zum Vierteljahresschlufs.

In Weim. § 34 u. Kob.-Goth. § 66 beträgt die Kündigungsfrist in beiden Fällen6 Wochen, in Altenb. § 65 einen Monat. In Reufs ä. L. § 30 (wo aber häus-liches Gesinde zum Monatsschlufs kündigen kann) nur 4 Wochen.

108 Oldenb. § 55, Schaumb. § 58.