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Zweites Kapitel. Sckuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Normaler Beendigungsgrund ist der Ablauf der Dienst-zeit. Gemäfs alter Übung aber beendet nach vielen Gesinde-ordnungen, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist,der Ablauf der gesetzlichen oder bedungenen Mietszeit das Ver-tragsverhältnis nur, falls vorher rechtzeitig gekündigt ist 93 . Anderen-falls gilt der Vertrag als für die gesetzliche oder ursprünglichbedungene Mietszeit verlängert 99 . Wo kein derartiges Sonderrechtbesteht, wirkt gemäfs B.G.B. § 624 1 der Ablauf der Mietszeit un-mittelbar beendigend 10 °, während eine stillschweigende Verlängerunghier erst die Folge tatsächlicher Fortsetzung ist und auf unbestimmteZeit eintritt 101 .
Für die Kündigung, die hiernach vielfach auch beidenauf bestimmte Zeit, immer bei den auf unbestimmte Zeit geschlossenenoder verlängerten Gesindeverträgen erforderlich ist, damit der Zeit-ablauf beendigend wirke, treffen die Gesindeordnungen mancherleiSondervorschriften 102 . Namentlich regeln sie meist die mangels
§ 3. — Häusliches Gesinde ist daher hier mangels anderer Vereinbarung aufunbestimmte Zeit gemietet.
98 Preufs. § 111, Vorpomm. § 105, Sachs. § 68, Bad. § 4, Weim. § 32 Z. 3,lvob.-Goth. § 63, Scliwarzb.-R. § 21, S. § 22, Iteufs ä. L. § 29, Lipp. § 19, Brem.§ 62—63 (aufser wenn die Dauer nach Tagen oder Wochen bestimmt ist);Elsafs.-Lotlir. § 3 für Landgesinde; Altenb. § 65 u. Reufs j. L. § 66—67 fürhäusliches Gesinde.
99 Preufs. § 114—116 (bei Stadtgesinde für ein Vierteljahr, bei Landgesindefür ein Jahr, bei monatsweise gemietetem Gesinde für einen Monat), Vorpomm.§ 108—110 (ebenso, aber bei Stadtgesinde auf ein halbes Jahr), Sachs. § 67,Bad. § 4, Altenb. § 65, Kob.-Goth. § 64 (bis zum nächsten gesetzlichen Zieh-tage, nach Fortsetzung während eines Vierteljahrs auch bei Monatsdauer fürein Vierteljahr), Schwarzb’-R. § 21, S. § 22, Lipp. § 19, Brem. § 62, Hamb. § 5,Elsafs-Lothr. § 3. — Doch tritt nach Reufs ä. L. § 29 die Verlängerung nureinmal bis zum nächsten gesetzlichen Ziel, dann auf unbestimmte Zeit ein.Nach Weim. § 33 gilt überhaupt die Verlängerung für unbestimmte Zeit.
100 Ausdrücklich bestimmt in Oldenb. § 55, Scliaumb. § 58, Anh. § 29,Lüb. § 34.
101 Gemäfs B.G.B. § 625. Vgl. Württ. a. 10, Meckl. § 29, Anh. § 32, Lüb.§ 48. — Manche älteren Ges.O. kannten überhaupt keine stillschweigende Ver-längerung, sondern verlangten neuen Vertragsscklufs mittels neuen Mietsgeldes;Könnecke S. 428ff. So noch Wald. § 41, abgeändert durch Ges. v. 1891;vgl. Lange S. 48 Anm. 28.
102 Bisweilen wird deutliche und vorbedachte Erklärung verlangt undinsbesondere eine beim Wortwechsel in der Leidenschnft abgegebene Erklärungals unzureichend betrachtet; so Kob.-Goth. § 68 u. 78 u. Brem. § 70 (vgl. hierauch § 64: Weihnaclits- oder Neujahrsgeschenke oder Neujahrsgratulationgelten nicht als Zeichen beabsichtigter Fortsetzung, aber auch ihre Unter-