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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

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7. Beendigung. Das Gesindeverhältnis ist auf längereDauer angelegt. Die Dauer hängt von freier Vereinbarung ab 92 .Mangels besonderer Abrede gilt nach vielen Gesindeordnungenabweichend vom B.G.B. eine bestimmte Dauer der Dienstzeit alsvereinbart 98 . Diese beträgt fast überall für landwirtschaftlichesGesinde ein ganzes Jahr, während sie für häusliches Gesinde baldauf ein Vierteljahr beschränkt ist 94 , bald sieh auf ein halbes Jahrerstreckt 95 . Nach manchen Gesindeordnungen gilt für alles Ge-sinde ein ganzes Jahr als regelmäfsige Mietszeit 96 , nach anderenwird überhaupt nur bei landwirtschaftlichem Gesinde eine Ver-dingung für eine bestimmte Zeit, die auch hier ein volles Dienst-jahr beträgt, vermutet 97 .

regeln die Haftung im Sinne des bürgerlichen Rechts; so Sachs. § 65, Kob.-Gotli. § 62, Braunschw. § 39 3 , Anh. § 28. Die anderen schweigen.

02 Die Einschränkung der Vertragsfreiheit durch § 624 B.G.B. (oben § 199S. 627 Anm. 156) gilt nach E.G. a. 95 auch für das Gesinderecht; vgl. Sächs.§ 66, Meckl. § 28, Weim. § 34, Kob.-Goth. § 65, Reufs ä. L § 30 3 , Lüh. § 37,Brem. § 65. Die Preufs. Ges.O. § 40 (u. Vorpomm. § 34) gibt überdies, wenndie Dienstzeit nicht fest oder durch vertragsmäfsiges Kündigungsrecht begrenztist, dem Dienstboten stets ein Kündigungsrecht mit einjähriger Frist. NachBliein. § 13 u. Schaumb. § 59 können Gesindeverträge, die für längere Zeiteingegangen sind, nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden (in Schaum-burg-Lippe von jedem Teil). Preufs. § 40, Vorpomm. § 34 u. Rhein. § 13 ge-währen stets, wenn der Dienstvertrag vom gesetzlichen Vertreter für denDienstboten abgeschlossen ist, dem letzteren nach erlangter Volljährigkeit einKündigungsrecht.

83 Nach Rhein. § 13 die ortsübliche Dauer. Andere Ges.O. nehmenAbschlufs auf unbestimmte Zeit an und bestimmen nur die Kündigungsfristenabweichend vom B.G.B.; so Meckl. § 27, Weim. § 13, Oldenb. § 55, Schaumb.§ 58, Reufs ä. L. § 10, Lüb. § 35.

84 Preufs. § 41, Kurhess. u. Nass. h. Siiskind S. 85, Sächs. § 19, Bad.§ 3 (mit Vorbehalt abweichender Ortsstatute in § 5), Altenb. § 18, Kob.-Goth.§ 22, Schwarzh.-R. § 21, S. § 22, Reufs j. L. § 13. Die Bemessung des Lohnesnach anderen Zeitabschnitten ändert daran nichts; Kob.-Goth. § 22 3 . Dochgilt davon nach Sachs., Bad., Altenb., Schwarzb. u. Reufs. R. eine Ausnahme,wenn häusliches Gesinde mit Monatslohn gedungen ist. Wird der Dienst späterals am gesetzlichen Ziehtage angetreten, so vermutet Kob.-Goth. § 22 nur fürDauer bis zum nächsten Ziehtage.

86 So Vorpomm. § 35, Brem. § 6061 mit § 3 (bei späterem Antritt nurbis zum Schlufs des laufenden Halbjahres oder Jahres), Hamb § 5 (jedoch beianderem als dem gesetzlichen Antritts- oder Abgangstermin nur einen Monat).

80 Hess. a. 6 (ausgenommen bei Vereinbarung von Monatslohn und mitVorbehalt ortsstatutarischer Ersetzung durch ein Vierteljahr gemäfs a. 7),Mein. a. 3, Wald. § 40, Lipp. § 8.

87 Bayr. a. 22 (jedoch bei Dienstantritt innerhalb des mit dem 1. Ftd>ruarbeginnenden Dienstjahres nur bis zu dessen Schlufs), Lüh. § 36, Elsafs-Lothr.