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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
gedehnt, jedoch die Landesgesetze, die dem Dienstboten nochweitergehende Ansprüche einräumen, aufrechterhalten 87 . Jetzt hatArt. 42 des E.G. zur Reichsversicherungsordnung, durch die dasGesinde der öffentlichrechtlichen Krankenversicherung unterworfenist, alle landesgesetzlichen Vorschriften, die den Dienstherrn zurSorge für Kur und Pflege des Gesindes verpflichten, aufgehoben 88 ;dagegen lilfst er die Vorschriften über die Fortzahlung des Lohnesin Krankheitsfällen mit der Einschränkung, dafs das durch R.V.O.§ 436 dem Dienstherrn gewährte Recht zur Anrechnung des Kranken-geldes auf den fortzuzahlenden Lohn nicht geschmälert werdendarf, unberührt 89 .
Das mittelalterliche Gesinderecht entfaltete den Grundsatz derHaftung des Hausherrn für die Hausgenossen in einer Füllebesonderer Regeln 90 . Im späteren Gesinderecht erhielt sich zumTeil eiue dem gemeinen Recht gegenüber verschärfte Verantwort-lichkeit des Dienstherrn für das Verschulden der Dienstboten.Heute dagegen finden die allgemeinen Vorschriften des B.G.B. überHaftung für Andere Anwendung 91 .
87 Besondere Bestimmungen z. B. in Preufs. § 85—96, Vorpomm. § 79 —89,Rhein. § 25—26, Kurliess., Nass. u. Frankf. h. Süslcind S. 72—78, Wald. § 54;mit Anpassung an das B.G.B. Sachs. § 62—63, Hess. a. 10, Meckl. § 13, Weim.§ 30, Oldenh. § 49—51, Braunschw. § 22, Anh. § 23, Altenb. § 61, Kol>.-Goth.§ 60, Reufs ä. L. § 27, Schwarzh.-R. § 27, S. § 28, Schaumh. § 52—54, Lüb.§ 33, Brem. §55—57, Hamb. § 17—19. — Über das alte R. Könnecke S.693ff.
88 Damit ist z. B. die in § 86 der Preufs. Ges.O. der Herrschaft auferlegteunbedingte Sorge für Kur und Pflege hei jeder durch den Dienst oder heiGelegenheit desselben erworbenen Krankheit weggefallen. Ebenso Rhein. § 25,Vorpomm. § 79, Wald. § 54. Desgleichen die Erweiterungen der Fürsorge-pflicht in Sachs. § 62. Nicht aufgehoben sind dagegen wohl die Vorschriften,die den Dienstherrn zur einstweiligen Verpflegung im Hause und sonstigenvorläufigen Malsnahmen verpflichten, wie Hess. a. 10, Braunschw. § 22 *, Brem.§ 56, Ilamh. § 19
89 In Kraft bleiben also die Bestimmungen, nach denen ein Lohnabzugüberhaupt nicht stattfindet (Brem. § 57, Kurhess. u. Nass. R. bei SüskindS. 73 u. 76) oder nicht hei einer durch den Dienst veranlafsten Erkrankung(Preufs. § 87, Vorpomm. § 80) oder nicht hei Verschulden der Herrschaft (Sachs.§ 62, Hamb. § 14) oder nicht während der ersten 15 Tage der Krankheit(Oldenb. § 50, Schaumh. § 53) oder nur wegen der baren Auslagen, nicht wegender Vertretungskosten (Sachs. § 62) usw.
80 Vgl. Hertz S. 42ff.; Könnecke S. 16, 258ff.
91 E.G. a. 95 schreibt die Anwendung von B.G.B. § 278, 831 u. 840 2 vor.Vorschriften, die dem Dienstherrn eine weitergehende Haftung auferlegen, sindin ganz Preufsen durch A.G. a. 14 § l s aufgehoben (somit auch Preufs. Ges.O.§ 98 mit der Verweisung auf A.L.R. 1 6 § 60 ft’.). Einige Gesindeordnungen