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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

gedehnt, jedoch die Landesgesetze, die dem Dienstboten nochweitergehende Ansprüche einräumen, aufrechterhalten 87 . Jetzt hatArt. 42 des E.G. zur Reichsversicherungsordnung, durch die dasGesinde der öffentlichrechtlichen Krankenversicherung unterworfenist, alle landesgesetzlichen Vorschriften, die den Dienstherrn zurSorge für Kur und Pflege des Gesindes verpflichten, aufgehoben 88 ;dagegen lilfst er die Vorschriften über die Fortzahlung des Lohnesin Krankheitsfällen mit der Einschränkung, dafs das durch R.V.O.§ 436 dem Dienstherrn gewährte Recht zur Anrechnung des Kranken-geldes auf den fortzuzahlenden Lohn nicht geschmälert werdendarf, unberührt 89 .

Das mittelalterliche Gesinderecht entfaltete den Grundsatz derHaftung des Hausherrn für die Hausgenossen in einer Füllebesonderer Regeln 90 . Im späteren Gesinderecht erhielt sich zumTeil eiue dem gemeinen Recht gegenüber verschärfte Verantwort-lichkeit des Dienstherrn für das Verschulden der Dienstboten.Heute dagegen finden die allgemeinen Vorschriften des B.G.B. überHaftung für Andere Anwendung 91 .

87 Besondere Bestimmungen z. B. in Preufs. § 8596, Vorpomm. § 7989,Rhein. § 2526, Kurliess., Nass. u. Frankf. h. Süslcind S. 7278, Wald. § 54;mit Anpassung an das B.G.B. Sachs. § 6263, Hess. a. 10, Meckl. § 13, Weim.§ 30, Oldenh. § 4951, Braunschw. § 22, Anh. § 23, Altenb. § 61, Kol>.-Goth.§ 60, Reufs ä. L. § 27, Schwarzh.-R. § 27, S. § 28, Schaumh. § 5254, Lüb.§ 33, Brem. §5557, Hamb. § 1719. Über das alte R. Könnecke S.693ff.

88 Damit ist z. B. die in § 86 der Preufs. Ges.O. der Herrschaft auferlegteunbedingte Sorge für Kur und Pflege hei jeder durch den Dienst oder heiGelegenheit desselben erworbenen Krankheit weggefallen. Ebenso Rhein. § 25,Vorpomm. § 79, Wald. § 54. Desgleichen die Erweiterungen der Fürsorge-pflicht in Sachs. § 62. Nicht aufgehoben sind dagegen wohl die Vorschriften,die den Dienstherrn zur einstweiligen Verpflegung im Hause und sonstigenvorläufigen Malsnahmen verpflichten, wie Hess. a. 10, Braunschw. § 22 *, Brem.§ 56, Ilamh. § 19

89 In Kraft bleiben also die Bestimmungen, nach denen ein Lohnabzugüberhaupt nicht stattfindet (Brem. § 57, Kurhess. u. Nass. R. bei SüskindS. 73 u. 76) oder nicht hei einer durch den Dienst veranlafsten Erkrankung(Preufs. § 87, Vorpomm. § 80) oder nicht hei Verschulden der Herrschaft (Sachs.§ 62, Hamb. § 14) oder nicht während der ersten 15 Tage der Krankheit(Oldenb. § 50, Schaumh. § 53) oder nur wegen der baren Auslagen, nicht wegender Vertretungskosten (Sachs. § 62) usw.

80 Vgl. Hertz S. 42ff.; Könnecke S. 16, 258ff.

91 E.G. a. 95 schreibt die Anwendung von B.G.B. § 278, 831 u. 840 2 vor.Vorschriften, die dem Dienstherrn eine weitergehende Haftung auferlegen, sindin ganz Preufsen durch A.G. a. 14 § l s aufgehoben (somit auch Preufs. Ges.O.§ 98 mit der Verweisung auf A.L.R. 1 6 § 60 ft.). Einige Gesindeordnungen