§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fürsorge für dasGesinde wird in zwingender Weise durch die reichsrechtlichen Vor-schriften über den Dienstvertrag geregelt 80 . Überdies aber legendie meisten Gesindeordnungen dem Dienstherrn eine Reihe be-sonderer Verpflichtungen auf. Er hat dem Gesinde die erforder-liche freie Zeit zum regelmäfsigen Besuche des Gottesdienstes, zurBesorgung der eignen Angelegenheiten und zur Erholung zu ge-währen 81 , darf ihm keine übermäfsige oder zu schwere Arbeitzumuten 82 und soll es freundlich („ohne Härte“, „menschenfreund-lich“) behandeln 83 . Auch wird er verpflichtet, den Dienstboten,wie einst sich aus den Resten seiner Munt ergab, gegen Dritteund überhaupt gegen jederlei Gefahr zu schützen 84 und, wie diesden Aufgaben des Familienhauptes entspricht, für das leiblicheund sittliche Wohl des Gesindes zu sorgen 85 und es zu sittlichemBetragen anzuhalten 86 .
Für den Fall der Erkrankung des Gesindes wurde dieFürsorgepflicht der Herrschaft durch das Gesinderecht seit alterZeit besonders ausgestaltet. Durch das E.G. zum B.G.B. a. 95wurden die zwingenden Vorschriften des B.G.B. § 617 über dieKrankenfürsorge des Dienstherrn auf das Gesindeverhältnis aus-
verlangen, hat über ihre Verteilung unter mehreren Dienstboten zu entscheidenund kann die Annahme ganz oder teilweise verbieten.
80 B.G.B. § 618—619 sind nach E.G. a. 95 anwendbar. Vgl. dazu Württ.a. 18, Oldenh. § 42, Braunschw. § 20, Kob.-Goth. § 49, Anli. § 22, Schaumb.§ 44, Lüh. § 27, Brem. § 58.
81 Sachs. § 59—61 (mit genauer Regelung), Mecld. § 12, Weim. § 31, Anh.§ 20, Mein. a. 16, Altenb. § 58, 60, Kob.-Goth. § 58—59, Reufs ä. L. § 28, j. L.§ 58, Lüh. § 28, Hamb. § 11; bezüglich des Gottesdienstes auch Preufs. § 84,Rhein. § 24, Vorpomm. § 77, Wald. § 34, Brem. § 2; bezüglich der Zeit zurAufsuchung eines neuen Dienstes auch Oldenh. § 45, Schaumb. § 47, Brem. § 53.
82 Preufs. § 85, Vorpomm. § 78, Sachs. § 47, Meckl. § 11, Weim. § 26,Oldenh. § 44, Braunschw. § 20, Anh. § 20, Kob.-Goth. § 47, Wald. § 35, Schwarzb.-R.§ 27, S. § 28, Reufs ä. L. § 23, Schaumb. § 46, Lüb. § 26, Hamb. § 13, Brem.§54. Besondere Einschränkungen der Verwendung zur Krankenpflege in Sachs.§ 58, Altenb. § 57, Kob.-Goth' § 57, Reufs ä. L. § 26, j. L. § 57.
88 Sachs. § 47, Weim. § 26, Altenb. § 46, Kob.-Goth. § 47, Oldenh. § 43,Schaumb. § 45, Reufs ä. L. § 23, j. L. § 46, Schwarzb.-R. § 27, S. § 28, Lipp.§ 17, Lüb. § 25, Brem. § 51.
81 So ausdrücklich Sachs. § 47, Weim. § 26, Altenb. § 47, Kob.-Goth. § 47,Oldenh. § 43, Schaumb. § 45, Schwarzb.-R. § 27, S. § 28, Lüb. § 25, Brem. § 51.
85 So Weim. § 26, Altenb. § 47, Kob.-Goth. § 47, Reufs ä. L. § 23, j. L. § 46.
86 So Oldenh. § 41, Schaumb. § 43, Lipp. § 17, Wald. § 33. Vgl. Preufs.§ 84 u. Vorpomm. § 77 (Anhalten zum Besuch des Gottesdienstes). — Dazuvgl. das ältere Recht h. Könne cke S. 290, 688 ff.
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