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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

dem einheitlich festgesetzten Jahreslohn des ländlichen Gesindesgilt nach manchen Gesindeordnungen ein gröfserer Teil als Sommer-lohn und ein kleinerer als Winterlohn 74 . Regelmäfsig hat derDienstherr aufser dem Lohne Wohnung und Beköstigung von guterBeschaffenheit und in hinreichendem Mafse zu gewähren 76 oderdafür eine genügende Entschädigung zu leisten 78 . MännlichenDienstboten hat er vielfach auch eine Dienstkleidung (Livree) zuliefern, die im Zweifel sein Eigentum bleibt 77 . Dazu treten dieüblichen Geschenke (Weihnachts-, Neujahrs- oder sonstige Fest-geschenke), auf die aber ein klagbarer Anspruch von der preufsischenGesindeordnung überhaupt versagt, sonst nur im Falle eines aus-drücklichen Versprechens anerkannt wird 78 . Trinkgelder, die derDienstbote von Dritten erhält, braucht er sich auf den Lohn nichtanrechnen zu lassen 79 .

74 So nach Oldenb. § 47 in Lübeck und Birkenfeld, Lüb. § 4 u. Hamb.§ 14 im Verhältnis von "ls zu l ls. Nach Meckl. § 55 wird in der Zeit vom24. Okt. bis Dienstag nach Ostern 1 U, von da bis zum 24. Juni Vi, in denfolgenden 4 Monaten die Hälfte verdient.

75 Preufs. § 83, Vorpomm. § 76, Sachs. § 5253, Oldenb. § 46, Anh. § 21,Altenb. § 52, Kob.-Goth. § 53, Schaumb. § 48, Lipp. § 18, Lüb. § 29, Brem.§ 50. Hier greift überdies § 618 B.G.B. zwingend ein.

76 Der Betrag der Entschädigung, das sog.Kostgeld, unterliegt vielfachortspolizeilicher Festsetzung (so in Preufsen); gesetzliche Fixierung begegnetin Sächs. Ges.O. § 56, Kob.-Goth. § 54. Nach Sachs. § 54, Altenb. § 52, Kob.-Goth. § 53, Anh. § 21 ist das Kostgeld wöchentlich im voraus zu zahlen.

77 Sächs. § 51, Württ. a. 17, Meckl. § 10, Oldenb. § 48, Weim. § 27,Anh. § 27, Altenb. § 54, Kob.-Goth. § 56, Beufs ä. I,. § 24, j. L. § 50, Scliwarzb.-R.§19, S. § 20, Schaumb. § 50, Lüb. § 31, Brem. § 49; auch Frankf. § 21 u.Kurh. .§ 6 (vgl. Süskind S. 7072). Dagegen wird nach Preufs. Ges.O. §3739die gewöhnliche Livree als Teil des Lohnes in bestimmter Zeit verdient (dazuin § 154159 sehr spezielle Bestimmungen über die Schicksale der einzelnenStücke bei verfrühter Beendigung); ähnlich Vorpomm. § 3133, 9798 u.148-153.

76 Preufs. § 34-36, Sächs. § 50, Meckl. § 89, Weim. § 28, Anh. § 26,Altenb. § 54, Kob.-Goth. § 55, Reufs ä. L. § 25, j. L. § 49, Scliwarzb.-R. § 19,S. § 20, Schaumb. § 51. Öfter wird hervorgehoben, dafs wiederholtes Gebenkeinen Anspruch begründet. Nach Preufs. u. Meckl. R. kann der Dienstherrsogar die gegebenen Geschenke auf den Lohn anrechnen, wenn der Dieust-vertrag durch Schuld des Dienstboten vor Ablauf des Jahres (in Meckl. in dennächsten 3 Monaten) aufgehoben wird. In Reufs ä. L. kann umgekehrt, wennein fester Geldbetrag als Weihnachtsgeschenk verabredet ist, der Dienstboteim Zweifel bei früherer Auflösung einen verliältnismäfsigen Teil fordern.

70 Sächs. § 77, Weim. § 28, Reufs ä. L. § 25, j. L. § 56, Scliwarzb.-R. § 19.S. § 20, Altenb. § 56, Kob.-Goth. § 55, Brem. § 48. Nach den sieben erst-genannten Ges.O. kann aber der Dienstherr die Vorzeigung der Trinkgelder