§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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b. Verpflichtungen cler Herrschaft. Der Dienstherrhat die vereinbarte oder bei Gesinde der betreffenden Art orts-übliche Vergütung, die sich regelmäfsig aus barem Lohn undSachbezügen zusammensetzt, zu entrichten 71 . Durch vorübergehendeunverschuldete Verhinderung an der Dienstleistung wird der Ver-gütungsanspruch des Gesindes nicht verloren 72 . Die Fälligkeits-termine für die Lohnansprüche sind in den Gesindeordnungen viel-fach abweichend von der Regel des B.G.B. § 614 bestimmt 73 . Von
Manche Ges.O. gewähren ihm auch ein Zurückbehaltungsrecht (kein Pfand-recht) an der Habe des Gesindes; so Preufs. § 69, Bad. § 15, Hess. a. 22,Brem. § 29.
71 Preufs. § 32—33, Vorpomm. § 29—30, Sächs. § 48—49, Württ. a. 15,Weim. § 27, Altenb. § 48—49, Kob.-Goth. § 50—51, Reufs. ä. L. § 24, j. L. § 48.Obrigkeitliche Lohntaxen, wie sie vereinzelt im Mittelalter begegnen (HertzS. 7 Anm. 11), später allgemein wurden (Könnecke S. 612 ft.), sind dem geltendenRechte fremd; doch findet sich die Ermächtigung der Polizeibehörde zur Fest-setzung dessen, was als Regel zu gelten hat; Preufs. § 33, Kob.-Goth. § 52. Dafsdie Höhe des Lohnes vom Dienstherrn nach billigem Ermessen bestimmt werdensoll, wie dies nach Sachsensp. I 22 § 2 und vielen anderen mittelalterlichenQuellen bei dem Dienen „auf Gnaden“ der Fall war (Hertz S. 84, KönneckeS. 42 ff., 606 ff.), kann auch heute vereinbart werden. Das mittelalterliche Be-weisvorzugsrecht des Gesindes in Ansehung des verdienten Lidlohns (Sachsensp.
1 22 § 2, Hertz S. 87, 89 — 90) ist ebenso weggefallen, wie das in Umkehrdes alten Rechts von der Rhein. Ges.O. § 27 dem Dienstherrn gewährte Eides-privileg.
72 In dieser Hinsicht findet in ganz Preufsen nach A.G. z. B.G.B. a. 14 § 1auf den Gesindevertrag B.G.B. § 616 Anwendung. Ebenso Waldeck A.G. a. 11 ’.Das gleiche gilt überall, wo nichts Abweichendes bestimmt ist. Lüb. § 32setzt eine feste Grenze von zwei Wochen.
73 Oft ist, wenn das Dienstverhältnis nicht früher endet, der Lohn imZweifel vierteljährlich zu zahlen; Sächs. § 55, Württ. a. 16, Meckl. § 7, Weim.
§ 72, Anh. 21, Altenb. § 51, Kob.-Goth. § 53, Schwarzb.-R. § 19, S. § 20,Schaumb. § 44, Lüb. § 30 (bei Stadtgesinde). Anderswo monatlich; Nass. § 12,Reufs ä. L. § 24. Oder halbjährlich; Brem. § 48, Hamb. § 14, Lüb. § 30 (bei
Landgesinde). Oder erst jähilicli; Oldenb. § 47, Meckl. § 55 (bei Landgesinde),Wald. § 37. Manche Gesindeordnungen gewähren bei spätem Fälligkeitsterminnach bestimmter Zeit dem Gesinde einen Anspruch auf einen Teil des ver-dienten Lohnes als Vorschufs; so Bayr. a. 20 u. Elsafs-Lothr. § 9 nach 3 Monatenauf die Hälfte, Bad. § 7 bei Jahreslohn nach 4 Monaten auf * 1 * * * * 6 U und nach8 Monaten wieder auf V*, Hess. a. 9 nach 5 Monaten auf Vt und nach 8 Monatenwieder auf l U, Oldenb. § 47 nach einem halben Jahre auf tya, Mein. a. 15 auf dieHälfte. Andererseits begegnet auch ein Einbehaltungsrecht an einem Teiledes fälligen Lohns; so nach Württ. a. 16 bei ländlichem Gesinde an der Hälftebis zum Jahressclilufs, nach Elsafs-Lothr. § 9 allgemein an der Hälfte bis zu
6 Wochen, nach Bad. § 21 bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ab-lauf der Dienstzeit an der Hälfte bis zu 6 Wochen.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
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