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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Die Verpflichtung des Gesindes zur Treue wird in den meistenGesindeordnuugen ausdrücklich hervorgehoben 65 . Oft wird vomGesinde allgemein verlangt, dafs es im Dienst und aufser demDienst nach Kräften das Beste der Herrschaft befördere undSchaden von ihm abwende 66 . Mitunter wird ihm insbesondere dieVerpflichtung auferlegt, bewiesene Untreue von Nebengesinde derHerrschaft anzuzeigen 67 . Aus der Diensttreue folgt auch die Ver-pflichtung zur Verschwiegenheit über Vorgänge im Haus 68 .
Ermäfsigt wird in fast allen Gesindeordnungen die Verpflichtungdes Gesindes zum Schadensersatz wegen Verletzungen derDienstpflicht: es soll regelmäfsig nur für Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit haften, für ein geringeres Versehen dagegen nur auf-kommen, wenn es ausdrücklichem Befehl zuwider gehandelt odersich wiederholter Nachlässigkeit schuldig gemacht oder sich speziellfür eine Arbeit verdungen hat, die besondere Aufmerksamkeit oderGeschicklichkeit voraussetzt 69 . Dafür ist vielfach dem Dienstherrndie Aufrechnung seiner Entschädigungsansprüche gegen die Lohn-forderung gestattet 7U .
dadurch veranlafster Scheltworte und geringer Tätlichkeiten keine gerichtlicheGenugtuung fordern kann, ist, da sie kein Züchtigungsrecht einräumt, durchE.G. a. 95 nicht aufgehoben; Lindenberg S. 81, Dernburg § 311 Anm. 1,Planck zu a. 95 Bern. 4; a. M. Weisler, D.J.Z. v. 1899 S. 18ff., Niednerzu a. 95 Bern. 2 t.
66 Auch in Bayr. a. 19. Dagegen fehlt jeder Hinweis auf die Treue inWürtt., Bad., Hamb. u. Elsafs-Lothr. — Dafs auch die Treue zugleich denAngehörigen des Dienstherrn geschuldet wird, betonen z. B. Lüh. § 16 u.Breni. § 33.
66 Preufs. § 70, llhein. § 22, Yorpomm. § 64, Iiurhess. § 11, Sachs. § 30,Meckl. § 15, Altenb. § 29, Ifob.-Goth. § 37, Schwarzb.-R. § 29, S. $ 30, Reufsä. L. § 19, Lipp. § 12, Brem. § 33.
67 Preufs. § 71—72, Vorpomm. § 65—66, Sachs. § 31 (mit genauer Be-grenzung), Altenb. § 30, Kob.-Goth. § 38, Schwarzb.-R. § 29, S. § 30, Reufs ä. L.§ 19, j. L. § 30—31, Lipp. § 12, Brem. § 36. Die Verletzung macht ersatz-pflichtig, meist auch strafbar.
68 Besonders hervorgehoben und begrenzt mit Strafandrohung in Sachs.§ 46. — Auch das Verbot übler Nachrede begegnet; vgl. z. B. Lipp. § 14.
69 Preufs. § 65—67, Vorpomm. § 59—61, Rhein. § 21, Nass. § 13 (dazuSiiskind S. 65), Frankf. § 9, Sachs. § 40—41, Württ. a. 20, Meckl. §25,Weim. § 24, Oldenb. § 39—40, Anli. § 19, Mein. a. 12, Altenb. § 39-40, Kob.-Goth. § 44, Wald. § 32, Schwarzb.-R. § 35, S. § 36, Reufs ä. L. § 21, j. L.§ 40—41, Schaumb. § 41^,2, Lipp. § 11, Lüb. § 23, Brem. § 46—47, Ilamb.§ 12. — Dagegen legt Bad. § 64 ihm Schadensersatzpflicht nach den allgemeinenBestimmungen auf.
70 Abweichend von B.G.B. § 394; Näheres oben § 179 S. 170 Anm. 125.