§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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an der familienrechtlichen Prägung des Verhältnisses festhalten,ordnen das gesamte Betragen des Gesindes nach dem Maisstabedessen, was einem dienenden Hausgenossen geziemt 60 , unterstellenauch sein aui'serhäusliches Verhalten der herrschaftlichen Aufsicht 61und leiten aus der Hausgewalt bestimmte einzelne Machtbefugnissedes Dienstherrn ab 62 . Zur Durchsetzung seiner Rechte steht demDienstherrn das Zuchtmittel von Ermahnungen und Verweisen zu,die der Dienstbote mit Bescheidenheit und ohne Widerrede ent-gegennehmen mufs 63 ; dagegen ist das im älteren Recht dem Dienst-herrn gewährte Recht der körperlichen Züchtigung, das schonvorher fast ganz verschwunden war, jetzt reichsgesetzlich aus-geschlossen 64 .
löhner usw.) auch dem Dieustherrn ihres Dienstherrn und dessen VertreternGehorsam schulden.
60 Vgl. z. B. Sachs. § 36; Weim. § 22; Mein. a. 14; Altenb. § 42—48;Ivob.-Goth. § 37; Schwarzb.-R. § 35, S. § 36; Reufs ä. L. § 19, j. L. § 40—41;Kurhess. § 11 (Süskind S. 60 Anm. 1); Meckl. § 15; Oldenb. § 35; Schaumb.§37; Lipp. § 11 u. 14; Lüb. § 17; Brern. § 34—35. Das Gesinde soll sichehrerbietig gegen die Herrschaft und ihre Familienangehörigen, verträglichgegen das Nebengesinde, fleifsig, reinlich, anständig und nüchtern betragen.Die Sachs. Ges.O. verlangt von ihm sogar „gottesfürchtigen und sittlichenLebenswandel“.
61 So ausdrücklich Sachs. § 43, Weim. § 25, Reufs ä. L. § 22.
62 Oft wird bestimmt, dafs der Dienstbote sich auch in eignen Angelegen-heiten nicht ohne Erlaubnis aus dem Hause entfernen und die erhaltene Er-laubnis nicht überschreiten darf; Preufs. § 74—75, Vorpomm. § 68—69, Rhein.§ 23, Sächs. § 39, Meckl. § 28, Oldenb. § 37, Weim. § 22, Altenb. § 38, Kob.-Goth. § 42, Anh. § 17, Reufs ä. L. § 19, j. L. § 30, Schwarzb.-R. § 29, S. § 30,Schaumb. § 39, Lipp. § 13, Lüb. § 21, Brem. § 44, Hamb. § 11. — Einige Ges.O.gewähren dem Dienstherrn das Recht zum Verbot von übermäfsigem Aufwand;Sächs. § 44, Weim. § 25, Altenb. § 43, Reufs ä. L. § 22, Brem. § 44, minder-jährigen Dienstboten gegenüber auch Schwarzb.-R. § 33, S. § 33. — Mehrfachwird das Gesinde verpflichtet, auf Verlangen seine Sachen vorzuzeigen, Kofferoder Lade durchsuchen zu lassen; Sächs. § 42, Anh. § 18, Kob.-Goth. § 45,Schwarzb.-R. § 32, S. § 33, Brem. § 37. — Über Pflichten des Gesindes beimAbzüge vgl. Preufs. § 170—171, Vorpomm. § 163—164, Sächs. § 98, Weim. § 45,Kob.-Goth. § 90, Reufs ä. L. § 40, j. L. § 99, Lipp. § 30.
63 Preufs. § 76, Vorpomm. § 58 („häusliche Zucht“) u. § 70, Rhein. § 20,Sächs. § 30, Meckl. § 15, Oldenb. § 31, Schwarzb.-R. § 31, S. § 32, Reufs ä. L.§ 19, Lipp. § 15, Schaumb. § 39, Lüb. § 18, Brem. § 32. Aber auch Württ.a. 19, Hess. a. 12. Ein Recht zu beleidigenden Schimpfworten ist darin nichtenthalten, vgl. Vorpomm. § 90.
64 E.G. a. 95 3 . Über die Grenzen des Züchtigungsrechts im mittelalterl.S. vgl. Hertz S. 30fl'.; über die spätere Zeit Könnecke S. 171 ff. — DieBestimmung der Preufs. Ges.O. § 77 (u. Vorpomm. § 71), nach der das Gesinde,wenn es durch ungebührliches Betragen die Herrschaft zum Zorn reizt, wegen
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