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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Lübecker Recht, das jedem Teil ein freies Rücktrittsrecht gegenBelassung oder Rückgabe des Gottesgeldes und Zahlung einerfixierten Entschädigung gewährt 47 .

c. Annahm epf 1 i ch t des Dienstherrn. Die Verpflich-tung des Dienstherrn, in dem für den Dienstantritt bestimmtenZeitpunkt das Gesindeanzunehmen, ist gegenüber dem Dienst-vertragsrecht des B.G.B., das eine Verpflichtung zur Entgegen-nahme der Dienste nicht kennt, eine Besonderheit des Gesinderechts.Sie wurzelt darin, dals hier die Entgegennahme der Dienste nurals Folge der Aufnahme in die Hausgemeinschaft erscheint, dieAufnahme in die Hausgemeinschaft aber dem Gesinde als selbständigepositive Leistung versprochen ist. Darum gerät der Dienstherr,wenn er schuldhafterweise den Dienstboten nicht rechtzeitig an-nimmt, nicht nur in Annahmeverzug, sondern zugleich in Leistungs-verzug 48 . Der Dienstbote kann die Aufnahme verlangen und nachvielen Gesindeordnungen die Polizeibehörde anrufeu, die den Dienst-herrn zur Aufnahme des Gesindes anhalten soll 49 . Doch findetweder im polizeilichen Verfahren noch im ordentlichen Rechtswegeein Erfüllungszwang statt. Vielmehr ist der Dienstbote, wenn derDienstherr seine Annahme beharrlich verweigert, auf einen Schadens-ersatzanspruch, dessen Umfang meist in gleicher Weise wie imFalle der grundlosen Entlassung gesetzlich fixiert ist, angewiesen 60 .

47 Lüb. Ges.O. § 12 u. 14. Die Entschädigung besteht in dem baren Lohn,der für die ersten drei Monate der Dienstzeit oder bei Monatsmiete für denersten Monat, bei Wochenmiete für die erste Woche zu zahlen gewesen wäre.

48 Sonderbestimmungen über die Verzugsfolgen finden sich z. B. in Weim.§ 19, Oldenb. § 17, Schaumb. § 18, Reufs ä. L. § 16, Lüb. § 9, Brem. § 1819.

49 Preufs. § 47; Vorpomm. §41; Rhein. § 16; Lipp. § 5. Eine Klage aufAufnahme hat der Dienstbote hier nicht; Schadensersatz kann er erst fordern,wenn er die Polizei umsonst angerufen hat; vgl. unten Anm. 169. Dagegengibt ihm Hess. a. 20 die Wahl zwischen gerichtlicher Klage auf Erfüllung,Anrufen der Polizei und alsbaldiger Forderung von Schadensersatz; vgl. untenAnm. 170171.

so p reu f g . g 47. Vorpomm. § 41; Rhein. § 15; Sachs. § 21; Kob.-Gotk.§ 28; Schwarzb.-R. § 23, S. § 24; Lipp. § 5; Hamb. § 6; Brem. §23. Oldenb.§ 20 u. Schaumb. § 22 gehen dem Dienstboten Anspruch auf die volle Ver-gütung bis zum Ablauf der Dienstzeit (mit der Höchstgrenze von einem halbenJahr) oder bis zur nachträglichen Annahme, ohne die für den Fall des Rück-tritts vorgeschriebene Anrechnung von anderweitem Verdienst. Die Württ.Ges.O. a. 12 gibt dem Dienstboten die Wahl zwischen dem Ansprüche ausB.G.B. § 615 und dem Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung;wählt er Schadensersatz, so kann er entweder den erweislichen vollen Schadenoder ohne Schadensnachweis einen nach dem Lohn fixierten Betrag (unten