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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

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Dienstbote kann ebenfalls aus ähnlichen Gründen, wie sie nachdem Dienstantritt fristlose Kündigung rechtfertigen, vielfach aberauch wegen solcher veränderter Umstände, wegen deren er nachdem Dienstantritt mit verkürzter Frist kündigen könnte, überdiesoft wegen verweigerter oder ungebührlich verzögerter Aufnahmein den Dienst zurücktreten 45 . Die Rechtsfolgen des Rücktrittssind je nach dem Rücktrittsgrunde ungleich und in den einzelnenGesindeordnungen verschieden geregelt; der Dienstbote mufs, wenner aus einem in seiner Person liegenden Grunde zurücktritt oderdem Dienstherrn schuldhafterweise zum Rücktritt Anlafs gibt, dasMietsgeld zurückgeben, behält es aber, wenn der Dienstherr auseinem anderen Grunde oder er selbst wegen eines vom Dienstherrnzu vertretenden Umstandes zurücktritt; aufserdem mufs nachmanchen Gesindeordnungen in gewissen Fällen der Zurücktretende,nicht selten auch der andere Teil, der den Rücktrittsgrund ver-schuldet, eine Entschädigung leisten 46 . Vereinzelt, steht das

geldes, später unter Entschädigung durch Zahlung des Lohnes für ein Viertel-jahr und des Kostgeldes für sechs Wochen) Oldenb. § 28, Schaumb. § 30.

46 Preufs. § 5255, Vorpomm. § 4649, Kurhess., Nass. u. Frankf. b.Süskind S. 53 ff.; Sächs. § 2326; Württ. a. 13; Weim. § 17; Oldenb. § 23;Mein. a. 6; Altenb. § 22, 23, 25; Kob.-Goth. § 31; Schwarzb.-R. §26, S. §27;Beufs ä. L. § 13, j. L. § 2326; Lipp. § 4; Wald. § 1417; Liib. § 13; Brem.§ 27; Hamb. § 9. Der Rücktritt wegen veränderter Umstände (insbesondereHeirat) ist indes nach Oldenb. § 2527 u. Schaumb. § 2729 nur bis zu vierWochen vor dem Antrütstage zulässig. Die Preufs. Ges.O. § 54 (Vorpomm. § 48)erkennt Heirat als Rücktrittsgrund überhaupt nur an, wenn tauglicher Ersatzgestellt wird. Als Rücktrittsgrund begegnet auch Verlegung des Wohnsitzesder Herrschaft aus dem Staatsgebiet; Sächs. §24, Kob.-Goth. §31 (schon ausKoburg nach Gotha oder umgekehrt!), Lüb. § 13, Hamb. §9 Z. 2; vgl. Württ.a. 13 Z. 3. Ferner Tod des Dienstherrn (bis sechs Wochen vor Antritt unterRückgabe des Handgeldes), Old. § 28, Schaumb. § 30. Die Weigerung derAufnahme ist Rücktrittsgrund nach Württ. a. 13 Z. 1, Weim. § 16, Reufs ä. L.§ 14; ebenso, aber erst nach vergeblicher Aufforderung zur Aufnahme binneneiner Woche, nach Oldenb. § 20 ä u. Schaumb. § 22 2 (mit gleichem Vergütungs-anspruch, wie bei Festhalten am Vertrage, aber unter Anrechnung von ander-weitigem Verdienst).

40 Entschädigungspflicht des zurücktretenden Dienstherrn z. B. nachBrem. § 20 *i, § 22 Abs. 2, Oldenb. § 28 u. Schaumb. § 30 (oben Anm. 44 a. E.),des wegen Heirat usw. zurücktretenden Dienstboten (Ersatz des vom Dienst-herrn zu zahlenden Mehrlohns) nach Sächs. § 26, Mecklb. § 16, Kob.-Goth.§ 31, Wald. § 17. Eine Entschädigungspflicht wegen schuldhafter Veranlassungdes Rücktritts des anderen Teils begegnet z. B. in Oldenb. § 18 u. 20 u.Schaumb. § 20 u. 22, Weim. § 16 u. 18, Reufs ä. L. § 1415; im Falle absicht-licher Täuschung auch in Kob.-Goth. § 27, 31 Z. 2 u. Brem. § 2122, 27 (hierauch in den Fällen des § 25 2 u. § 26).