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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. (353
Auch kann er, statt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern,vom Vertrage zurücktreten 51 .
d. Antrittspflicht des Dienstboten. Der Dienstboteist verpflichtet, den Dienst rechtzeitig anzutreten. Durch Säumnisgerät er in Leistungsverzug 52 . Weigert der Dienstbote grundlos
den Dienstantritt, so kann er nach vielen ffesindeordnungen auf ,
Antrag der Herrschaft durch die Polizeibehörde zum Antritt ge-zwungen werden 53 . Der Dienstherr braucht jedoch vom Polizei- il
zwange nicht Gebrauch zu machen. Im übrigen kann er auf Er-
füllung klagen, gerichtliche Zwangsvollstreckung behufs Erfüllung **
aber nicht erzielen. Vielmehr ist er auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung angewiesen, wobei wieder der Umfang des zu leistenden 3
Ersatzes oft in gleicher oder doch ähnlicher Weise wie bei grund-losem Austritt aus dem Dienst gesetzlich fixiert ist 54 . Der Dienst-
herr ist aber auch befugt, vom Vertrage zurückzutreten 55 . .
6. Verpflichtungen während des Dienst verhält- %
n i s s e s.
a. Verpflichtungen des Gesindes. Der Dienstbote istzur Leistung der versprochenen Dienste, mangels anderer Abrede
zu häuslichen Diensten jeder Art, auch hei Ausbedingung bestimmter if
Dienste aber in Notfällen zu Aushilfediensten anderer Art ver-
Anm. 156) fordern. — Das Mietsgeld behält er meist ohne Anrechnung aufden Schadensersatz; oben S. 648 Anm. 34. V
51 Oben S. 651 Anm. 45. Dann behält er das Mietsgeld. Nach manchen 9 fht
Ges.O. kann er aufserdem Schadensersatz fordern; oben S. 651 Anm. 46. Einigegeben ihm überhaupt nur die Wahl zwischen den Ansprüchen aus B.G.B. § 615und Rücktritt nebst Entschädigung; so Weim. § 16 u. Reufs ä. L. § 14 (erweis-licher Schade oder fixierter Betrag). Dagegen stellen Old. § 20 u. Scliaumb.§ 22 ihm Schadensersatz wegen Nichterfüllung (oben S. 652 Anm. 50) undRücktritt mit Entschädigungsanspruch (oben S. 651 Anm. 45) zur Wahl.
62 Sonderbestimmungen über die Verzugsfolgen z. B. in Weim. § 19, Oldenb.§ 18—19, Altenb. § 21, Kob.-Gotli. § 29—30, Scliaumb. § 19—20, Reufs. ä. D.§ 16, Brem. § 24—25.
53 Preufs. § 51, Rhein. § 16, Vorpomm. § 45, Frankf. b. Süskind S. 111,Sachs. § 22, Weim. § 46, Oldenb. § 22, Schaumb. § 24, A 11 I 1 . § 42, Altenb. § 21,Schwarzb-R, § 25 u. S. § 26, Reufs j. L. § 22, Lipp. § 6 . Überall gilt hiergleiches wie hinsichtlich der Wiederzuführung von entlaufenem Gesinde; vgl.unten Anm. 163. Aufserdem sind vielfach öffentliche Strafen angedroht; untenAnm. 166—167. — Über älteres R. Könnecke S. 446ff.
54 So in den in vor. Anm. angef. Ges.O. (aufser Weim.); ferner in Württ.a. 14, Bad. § 14, Hess. a. 18, Hamb. § 7, Brem. § 28—29; vgl. unten Anm. 172,177 u. 178. Aufserdem kann er das Mietsgeld zurückfordern.
66 Vgl. oben S. 650 Anm. 44. Immer kann er dann das Mietsgeld zurück-fordern. Nach manchen Ges.O. kann er aufserdem Entschädigung fordern; oben
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