650 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
b. Rücktritt. Die Erfüllungspfiicht fällt weg, wenu vordem Dienstantritt ein Teil eine wirksame Rücktrittserklärung ab-gibt. Die meisten Gesindeordnungen enthalten eingehende Bestim-mungen über den Rücktritt 42 . Sie weisen vor dem Dienstantrittder Aufhebung durch Rücktritt die Rolle zu, die nach dem Dienst-antritt die Beendigung durch vorzeitige Kündigung spielt. Dabeiwerden die Gründe, aus denen einerseits der Dienstherr die Auf-nahme in den Dienst, andererseits der Dienstbote den Dienstantrittverweigern darf, gesondert aufgeführt, in einigen Gesindeordnungenjedoch durch eine allgemeine Bestimmung ergänzt, nach der jederTeil überhaupt aus einem wichtigen Grunde zurücktreten kann 48 .Der Dienstherr kann regelmäfsig aus denselben oder doch ähnlichenGründen zurücktreten, aus denen er nach dem Dienstantritt zufristloser Kündigung befugt wäre; meist aber kann er überdies,statt auf Erfüllung zu bestehen, zurücktreten, wenn der Dienstboteden Dienstantritt verweigert oder ungebührlich verzögert 44 . Der
B.G.B. § 193, der nächstvorhergehende Werktag an die Stelle. — Älteres R.b. Könnecke S. 478ff.
42 Die Gesindeordnungen treten hiermit in einen Gegensatz zum B.G.B.,das besondere Vorschriften über das Rücktrittsrecht bei Dienstverträgen über-haupt nicht kennt; oben § 199 S. 609 Anm. 69. — Anders manche Ges.O., die aus-drücklich schon vor dem Dienstantritt die Vorschriften über fristlose Kündigungfür anwendbar erklären; Bayr. a. 23, Meckl. § 39, Elsafs-Lothr. § 4.
43 So Württ. a. 11 u. 13, Weim. § 14, Kob.-Goth. § 26 u. 31, Oldenb. §21u. 23, Reufs ä. L. § 11, Schaumb. § 23 u. 25, Brem. § 20 u. 27.
44 Preufs. § 48—50; Vorpomm. § 42—44; Ges.O. b. Siiskind S. 53ff;Sächs. § 21; Württ. a. 11; Weim. § 15; Old. § 21—22; Altenb. § 20; Mein. a. 4;Kob.-Goth. § 26; Schwarzb.-R. § 24, S. § 25; Reufs. ä. L. § 12, j. L. § 21;Schaumb. § 23—24; Lipp. § 3; Wald. § 10—12; Lüb. § 10—11; Brem. § 20;Hamb. § 8. Mehrere Ges.O. verlangen Erklärung des Rücktritts binnen einerWoche nach Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrunde (Mein., Kob.-Goth.u. Brem. a. a. O.) oder sogar unverzüglich (Weim. § 15, Reufs ä. L. § 11,Schwarzb.-R.). Der Rücktritt wegen Verzögerung des Dienstantritts ist zumTeil erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zulässig; so nach Württ. a. 11nach einer Woche, nach Kob.-Goth. § 26 Z. 4 nach drei Tagen, nach Brem.§ 20 litt, d nach einer Woche, nach den beiden letztgenannten Ges.O. aberschon vorher, wenn ein anderer Dienstbote zum Ersatz angenommen ist; nachOldenb. § 18—19 u. Schaumb. § 20—21 bei schuldhafter Zögerung nach zweiTagen, sonst, wenn der Dienstbote die unverschuldete Verhinderung nicht an-zeigt, nach vier, andernfalls nach 14 Tagen; ähnlich Lüb. § 10 (nach einem Tagoder zwei Tagen); dagegen nach Hamb. § 8 schon, wenn der Dienstbote schuld-hafterweise am Antrittstage sich bis 10 Uhr abends nicht eingefunden hat. —Über Rücktrittsrecht der Erben des Dienstherrn bei dessen Tod vor dem Dienst-antritt (bis zu sechs Wochen vor dem Antritt unter blofser Opferung des Hand-