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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

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für den Fall, dafs ein Dienstbote sieb mehreren Herrschaften fürdenselben Zeitraum verdingt, neben mancherlei Strafbestimmungenbesondere Privatrechtssätze 87 . In Anlehnung an das ältere Recht,ordnen auch viele geltende Gesindeorduungen die Rechtsfolgeneiner solchen Doppelverdingung abweichend vom gemeinen Recht:der zuerst abgeschlossene Vertrag geht vor, so dafs der ersteDienstherr den Eintritt des Dienstboten in seinen Dienst verlangenkann, der nachstehende Dienstherr dagegen nur einen Anspruchauf Rückgabe des Mietsgeldes und auf Schadensersatz hat 88 .

5. Dienstantritt. Der Abschlufs des Gesindevertrages ver-pflichtet den Dienstherru zur Aufnahme des Dienstboten in dieHausgemeinschaft, den Dienstboten zum Eintritt in das Dienst-verhältnis 39 . Nach einigen Gesindeordnungen ist jedoch ein Ver-trag unverbindlich, der länger als vier Monate vor dem Zeitpunktedes Dienstantrittes geschlossen ist 40 .

a. Der Zeitpunkt des Dienstantrittes wird mangels be-sonderer Vereinbarung durch die festen Termine bestimmt, dienach den Gesindeordnungen oder den mitunter vorbehaltenen ört-lichen Verordnungen oder Gebräuchen als allgemeine Ziehtage(Umzugstage, Dienstwechseltage) für den Ein- und Austritt desGesindes gelten. Sie pflegen für städtisches und ländliches Gesindeungleich zu sein 41 .

37 Hertz a. a. 0. S. 21 ff. R. Loening, Vertragsbruch S. 475 Amu. 23.Sickel S. 99ff. lvönnecke S. 457 ff.

38 Preufs. Ges.O. § 2730, Vorpomm. § 2728, Rhein. § 11, Kurhess. u.Nassau, b. Süskind S. 121, Bayr. a. 17, Sachs. § 27, Württ. a. 5, Hess. a. 3,Meckl. § 6, Oldenb. § 15, Weim. § 20, Altenb. § 26, Kob.-Goth. § 33, Anh. § 13,Schwarzb.-R. § 20, Reufs ä. L. § 17, j. L. § 27, Schaumb. § 17, Lipp. § 7, Brem.§ 1517. Doch fällt nach Württ. R. der Vorzug weg, wenn der Dienst beimzweiten Dienstherrn schon angetreten ist. Auch besondere Strafen für Ge-sinde, das sich doppelt vermietet, begegnen noch vielfach; so Preufs. § 31,Rhein. § 12, Vorpomm. § 28, Sachs., Kob.-Goth., Schwarzb.-R. u. Lipp. a. a. 0.,Meckl. § 65, Oldenb. § 78 Z. 1, Schaumb. § 87 Z. 1, Anh. § 54 Z. 3, Weim.§ 51 Z. 2, Reufs § 45, Brem. § 90 litt. a.

39 Preufs. Ges.O. § 45, Vorpomm. § 39, Sachs. § 20, Weim. § 1415,Altenb. § 19, Ivob.-Goth. § 23, Lüb. § 8.

40 Sachs. § 3, Weim. § 11, Altenb. § 3, Kob.-Goth. § 4, Reufs j. L. § 3 (3 M.).

41 Vgl. Preufs. Ges.O. § 4244, Vorpomm. § 3538, Rhein. § 13; Nass.§ 11; Sachs. § 18; Württ. a. 6; Bad. § 35; Hess. a. 6-7; Meckl. § 30, 57;Weim. § 12; Oldenb. § 16; Anh. § 14; Kob.-Goth. § 21; Schwarzb.-R. § 22,S. § 23; Reufs ä. L. § 9, j. L. § 18; Schaumb. § 18; Lipp. § 8; Wald. G. v.9. Dez. 1891 § 9; Lüb. § 3; Hamb. § 5; Pllsafs-Lothr. § 3. Fällt der Terminauf einen Sonntag oder Feiertag, so tritt nach preufs. R., abweichend vom