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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
In Ermangelung eines besonderen Rechtssatzes hat das Geben undNehmen des Mietsgeldes wie jeder anderen Draufgabe nur die be-weisrechtliche Bedeutung eines Zeichens des Vertragsschlusses 83 .
Nach den meisten Gesindeordnungen ist das Mietsgeld eiueZugabe, die auf den Lohn nicht angerechnet wird und nur zurück-gegeben werden mul's, wenn infolge eines vom Dienstboten zuvertretenden Umstandes der Vertrag verfrüht aufgehoben wird 34 .Einzelne Gesindeordnungen behandeln indes das Mietsgeld alsAngeld 35 .
Überall ist das Mietsgeld Haftgeld; viele Gesindeordnungenheben ausdrücklich hervor, dafs einseitiger Rücktritt gegen Rück-nahme oder Rückgabe des Mietsgeldes ausgeschlossen ist 36 .
c. Doppel verdingung. Schon seit dem Mittelalter galten
aber ausdrücklich bestimmt, dafs es bei der Erneuerung des Gesindevertragesdes Gebens und Nehmens von Mietsgeld nicht bedarf; Oldenb. § 14, Schwarzb.-S.§ 18, Schaumb. § 16; vgl. auch Kob.-Goth. § 20; anders früher Waldeck. untenAnm. 101.
33 Ausdrücklich bestimmt in Rhein. Ges.O. § 9, Sachs. § 17, Bad. § 2,Auh. § 3, Kob.-Goth. § 20 (unter Hinzufügung einer gleichen Vermutung ausDienstantritt oder Eintragung ins Dienstbuch), Reufs ä. L. § 8, Lippe § 2,Brem. § 11—12, Hamb. § 3. Älteres R. b. Könnecke S. 415ff. — Nach Sächs.Ges.O. § 17, Altenb. § 16, Kob.-Goth. § 19, Schwarzb.-R. § 18 u. Reufs j. L.§ 17 kann jeder Teil schriftliche Abfassung verlangen.
34 Schuld u. Haftung S. 352 Anm. 72, Könnecke S. 423ff.; Rhein. Ges.O.§ 9, Kurhess., Nass. u. Frankf. b. Süskind S. 38 ff., Bayr. a. 18, Württ. a. 3,Hess. a. 2, Mecld. § 2, Weim. § 11, Oldenb. § 13, Anh. § 3, Kob.-Goth. § 20,Schwarzb.-R. § 18 (mit der Besonderheit, dafs eine abweichende Vereinbarung derSchriftform bedarf), Schwarzb.-S. § 19, Reufs ä. L. § 8, j. L. § 17, Schaumb. § 15,Wald. § 7, 18, Lüh. § 7, Brem. § 14, Hamb. § 3 (nach dem Dienstantritt istes hier nach § 29 immer nur zurückzugeben, wenn das Dienstverhältnis nichtlänger als einen Monat gedauert hat). Regelmäßig ist auch die Anrechnungauf den vom Dienstherrn wegen einer von ihm zu vertretenden verfrühtenAufhebung zu leistenden Schadensersatz ausgeschlossen. Abweichend Schwarz-burg-S. § 19.
36 So Preufs. u. Vorpomm. Ges.O. § 25—26 vorbehaltlich anderer Verein-barung und doch wohl auch abweichenden Ortsgebrauchs; Sächs. § 17; Altenb.§ 16; ältere Ges.O. b. Könnecke S. 426 ff.
36 Preufs. Ges.O. § 46, Vorpomm. § 40, Rhein. § 9, Nassau. § 9, Sächs.§ 20, Württ. a. 2, Meckl. § 2, Oldenb. § 12, Anh. § 3, Lipp. § 2, Lüb. § 7,Brem. § 13. Doch soll es nach Weim. § 11, Meming. a. 2, Altenb. § 19, Kob.-Goth. § 20, Schwarzb.-R. § 18, Reufs ä. L. § 8, j. L. § 20 als Aufhebung gelten,wenn das Mietsgeld unbeanstandet zurückgenommen oder zurückgegeben wird. —Über die Behandlung des Mietsgeldes als Reugeld in einzelnen älteren QuellenKönnecke S. 44411.; noch heute kann in Hohenzollern vier Wochen langder Herr gegen Zahlung des verdoppelten Mietsgeldes, der Dienstbote gegenVerlust des Mietsgeldes zurücktreten; Kahler S. 141.