§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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flauen 29 . Aufserdem finden sieh polizeireehtliche Einschränkungender Befugnis zum Abschlufs von Gesindeverträgen oder zum Haltenvon Gesinde 30 .
b. Mietsgeld. Nach alter Übung, die seit dem Mittelaltersich zäh erhalten hat, empfängt der Dienstbote beim Abschlufsdes Gesindevertrages einen vereinbarten, meist jedoch ortsgebräuch-lich feststehenden Geldbetrag als Mietsgeld (Draufgeld, Haftgeld,Handgeld, Dinggeld, Weinkauf, Leikauf, Gottesgeld) 31 . Das Miets-geld ist eine Draufgabe, für die aber mancherlei sonderrechtlicheRegeln deutscher Herkunft gelten.
Viele Gesindeordnungen behandeln das Mietsgeld als Form-erfordernis, so dafs vom Geben und Nehmen des Mietsgeldesdie Verbindlichkeit des Vertragsschlusses abhängt, die Form jedochim Einklänge mit den Grundsätzen der deutschen Arrhalverträgedurch Antritt des Dienstes ersetzt und überdies meist dem Ver-tragsschlufs in Schriftform gleiche Bindungskraft beigelegt wird 32 .
§ 6—7, Old. § 4—5, Ank. § 6—11, Kob.-Goth. § 10—15, Scliwarzb.-R. u. S.§ 3—8, Reuls ä. 1.. § 4—5, Schaumb. § 6—7, Lüb. § 5, Brem. § 7—8. — DieLüb. Ges.O. § 1 fordert unbedingt ein Alter über 14 Jabre. In anderen Ges.O.wird das Mieten sclinlpflicbtiger Kinder verboten oder beschränkt; so Säcbs.§ 14, Meckl. § 62, Weim. § 8, Kob.-Goth. § 16, Sckivarzb.-R. u. S. § 3, Reufsä. u. j. L. § 6.
29 Das früher oft aufgestellte Erfordernis der Einwilligung des Ehemanns(vgl. z. B. Preufs. Ges.O. § 7, Vorpomm. § 7—8) ist weggefallen. Dem Ehe-mann, der nicht zugestimmt hat, steht aber das Kündigungsreckt aus § 1858B.G.B. zu, was manche Ges.O. unnötigerweise konstatieren, Säcbs. § 7, Weim.§ 10, Oldenb. § 6, Anh. § 12, Kob.-Goth. § 18, Sckvarzb.-K. u. S. § 9, Schaumb.§ 8, Brem. § 9.
?0 So die Bestimmungen, nach denen Dienstherren, die sich nicht im Besitzder bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder unter Polizeiaufsicht stehen, minder-jährige Dienstboten oder doch Dienstboten unter 18 .Tahren nicht anriehmenoder halten dürfen, widrigenfalls die sofortige Entlassung polizeilich erzwungenwerden kann; vgl. Bayr. a. 16, Sachs. § 5, Wiirtt. a. 4, Weim. § 4, Anh. § 4,Altenb. § 5, Kob.-Goth. § 5, Reufs j. L. § 5, Schaumb. § 5. Oder die sanitäts-polizeilichen Einschränkungen der Indienstnahme und des Indiensttretens vonAmmen in Hamb. Ges.O. § 4.
31 Sehr selten kommt es vor, dafs der Dienstherr das Mietsgeld empfängt;noch heute aber ist dies nach den Ilohenzoll. Ges.O. der Fall; Käkler a. a. 0.S. 141, Könnecke S. 421 ff., 444. — Über die früheren Tarifierungen desMietsgeldes vgl. Könnecke S. 433ff.
32 Vgl. über das ältere Recht Schuld und Haftung S. 374 Anm. 28.Könnecke S. 417 ff. Dazu Preufs. Ges.O. § 22—23 (vgl. Dernhurg § 312Anm.2), Nass. § 5 u. Frankf.§3 (vgl. Süskind S. 35ff.), Oldenb. § 11, Meiniug.a. 1, Schwarzb.-S. § 18, Waldeck. § 7, Schaumb. § 13, Lüh. § 7; ebensoScliwarzb.-R. § 18 für den Fall, dafs Mietsgeld vereinbart ist. Mehrfach wird