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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

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flauen 29 . Aufserdem finden sieh polizeireehtliche Einschränkungender Befugnis zum Abschlufs von Gesindeverträgen oder zum Haltenvon Gesinde 30 .

b. Mietsgeld. Nach alter Übung, die seit dem Mittelaltersich zäh erhalten hat, empfängt der Dienstbote beim Abschlufsdes Gesindevertrages einen vereinbarten, meist jedoch ortsgebräuch-lich feststehenden Geldbetrag als Mietsgeld (Draufgeld, Haftgeld,Handgeld, Dinggeld, Weinkauf, Leikauf, Gottesgeld) 31 . Das Miets-geld ist eine Draufgabe, für die aber mancherlei sonderrechtlicheRegeln deutscher Herkunft gelten.

Viele Gesindeordnungen behandeln das Mietsgeld als Form-erfordernis, so dafs vom Geben und Nehmen des Mietsgeldesdie Verbindlichkeit des Vertragsschlusses abhängt, die Form jedochim Einklänge mit den Grundsätzen der deutschen Arrhalverträgedurch Antritt des Dienstes ersetzt und überdies meist dem Ver-tragsschlufs in Schriftform gleiche Bindungskraft beigelegt wird 32 .

§ 67, Old. § 45, Ank. § 611, Kob.-Goth. § 1015, Scliwarzb.-R. u. S.§ 38, Reuls ä. 1.. § 45, Schaumb. § 67, Lüb. § 5, Brem. § 78. DieLüb. Ges.O. § 1 fordert unbedingt ein Alter über 14 Jabre. In anderen Ges.O.wird das Mieten sclinlpflicbtiger Kinder verboten oder beschränkt; so Säcbs.§ 14, Meckl. § 62, Weim. § 8, Kob.-Goth. § 16, Sckivarzb.-R. u. S. § 3, Reufsä. u. j. L. § 6.

29 Das früher oft aufgestellte Erfordernis der Einwilligung des Ehemanns(vgl. z. B. Preufs. Ges.O. § 7, Vorpomm. § 78) ist weggefallen. Dem Ehe-mann, der nicht zugestimmt hat, steht aber das Kündigungsreckt aus § 1858B.G.B. zu, was manche Ges.O. unnötigerweise konstatieren, Säcbs. § 7, Weim.§ 10, Oldenb. § 6, Anh. § 12, Kob.-Goth. § 18, Sckvarzb.-K. u. S. § 9, Schaumb.§ 8, Brem. § 9.

?0 So die Bestimmungen, nach denen Dienstherren, die sich nicht im Besitzder bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder unter Polizeiaufsicht stehen, minder-jährige Dienstboten oder doch Dienstboten unter 18 .Tahren nicht anriehmenoder halten dürfen, widrigenfalls die sofortige Entlassung polizeilich erzwungenwerden kann; vgl. Bayr. a. 16, Sachs. § 5, Wiirtt. a. 4, Weim. § 4, Anh. § 4,Altenb. § 5, Kob.-Goth. § 5, Reufs j. L. § 5, Schaumb. § 5. Oder die sanitäts-polizeilichen Einschränkungen der Indienstnahme und des Indiensttretens vonAmmen in Hamb. Ges.O. § 4.

31 Sehr selten kommt es vor, dafs der Dienstherr das Mietsgeld empfängt;noch heute aber ist dies nach den Ilohenzoll. Ges.O. der Fall; Käkler a. a. 0.S. 141, Könnecke S. 421 ff., 444. Über die früheren Tarifierungen desMietsgeldes vgl. Könnecke S. 433ff.

32 Vgl. über das ältere Recht Schuld und Haftung S. 374 Anm. 28.Könnecke S. 417 ff. Dazu Preufs. Ges.O. § 2223 (vgl. Dernhurg § 312Anm.2), Nass. § 5 u. Frankf.§3 (vgl. Süskind S. 35ff.), Oldenb. § 11, Meiniug.a. 1, Schwarzb.-S. § 18, Waldeck. § 7, Schaumb. § 13, Lüh. § 7; ebensoScliwarzb.-R. § 18 für den Fall, dafs Mietsgeld vereinbart ist. Mehrfach wird