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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
die geschuldeten häuslichen oder wirtschaftlichen Dienste nichtDienste höherer Art sein; wer Dienste zu leisten übernimmt, dieeine wissenschaftliche oder sonstige höhere Ausbildung erfordern,gehört niemals zum Gesinde 25 .
4. Ve r t r a g s s c h 1 u fs.
a. Die Fähigkeit. Gesinde zu dingen oder sich als Gesindezu verdingen, richtet sich heute nach gemeinem bürgerlichem Recht.Abweichende Sonderbestimmungeu älterer Gesindeordnungen sindaufser Kraft getreten 26 . Doch enthalten auch die neuen Gesinde-ordnungen mancherlei besondere Vorschriften, die innerhalb desdem Landesrecht gelassenen Spielraums ergänzend eingreifen.Dahin gehören die vielfach begegnenden Bestimmungen, die denbei der Gesindemiete der Ehefrau des Dienstherru kraft ihrerSchlüsselgewalt gebührenden Machtbereich abgrenzen 27 . Des-gleichen die sich an das bürgerliche Recht anlehnenden Bestim-mungen über die Verdingung von minderjährigen und anderen inder Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen 28 , sowie von Ehe-
siude. Zweifelhaft ist die Stellung der Gärtnereigehilfen; ausdrücklich werdensie in der Lüh. Ges.O. § 1 dem Gesinde zugerechnet.
26 Dies ist in vielen Ges.O. (vgl. z. B. Sachs. § 4, Weim. § 3, Kob.-Gotk.§ 3, Anli. § 2, Scliaurab. § 3, Sckwarzb.-R. § 1, Reufs ä. L. § 2, Brem. § 2,Lüb. § 1, auch Hess, oben S. 645 Anm. 19) ausdrücklich bestimmt. Als Beispielew'erden in einigen die Dienste von Erziehern und Erzieherinnen, Hausdamen,Privatbeamten, Gesellschafterinnen, Inspektoren und Verwaltern aufgeführt.Gleiches gilt aber auch ohne besondere Gesetzesvorschrift überall. — DasPreufs. A.L.R. nahm nur Erzieher und Erzieherinnen und andere Personen,„die mit erlernten Wissenschaften und schönen Künsten im Hause Diensteleisten“, vom Gesinderecht völlig aus (II, 5 § 187—195). Dagegen schob eszwischen sie und das „gemeine Gesinde“ die „Hausoffizianten“, zu denenz. B. Gutsinspektoren, Forstaufseher, Rentmeister, Haushofmeister gerechnetwurden, als eine besondere Klasse ein, für die zwar eine Reihe von Sonder-vorschriften, im übrigen aber das Gesinderecht galt (§ 177—186). Mit der Auf-hebung des ganzen fünften Titels (oben S. 642 Anm. 14) ist auch auf sie dasGesinderecht unanwendbar geworden.
26 Nach E.G. a. 95 finden die Vorschriften der §§ 104—115, 131 u. 1358auf das Gesinderecht Anwendung.
27 Vgl. z. B. Preufs. § 2—4, Rhein. § 2, Vorpomm. § 2—4, Nassau. § 3,Sachs. § 6—8, Meckl. § 3 u. 54, Weira. § 5, Oldenb. § 3, Braunschw. § 3, Anb.§ 5, Kob.-Goth. § 6—7, Schwarzb.-R. u. S. § 2, Reufs ä. L. u. j. L. § 7, Lüb.§ 6, Brem. § 10. Überall wird der Ehefrau das Recht, weibliche Dienstbotenzu mieten, eingeräumt, in manchen Ges.-O. aber dem Manne ein Kündigungs-recht oder Widerspruchsrecht gewährt. Die Meckl. Ges.O. § 54 erstrecken dieSchlüsselgewalt auf dem platten Lande auch auf das Mieten von männlichemGesinde. — Über das ältere Recht Könnecke S. 443.
28 Vgl. z. B. Preufs. Ges.O. § 5—6, Rhein. § 3—5, Sachs. § 11—13«, Weim.