§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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von der Lebensauffassung ab und kann nach den örtlichen Gewohn-heiten verschieden ausfallen. Wesentlich ist vor allem Eintritt indie häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn 20 . Doch wird dieZugehörigkeit zum Hausstande durch das Fehlen einzelner Momenteder vollen Hausgemeinschaft nicht ausgeschlossen 21 . Erforderlichist ferner ein auf längere Dauer angelegtes Dienstverhältnis mitfest bestimmter Vergütung 22 . Sodann mufs es sich um häuslicheoder gleichgestellte wirtschaftliche Dienste handeln. GewerblicheDienste schliefsen nur dann, wenn sie als Nebenleistungen geschuldetwerden, den Begriff des Gesindevertrages nicht aus; bilden sie denHauptinhalt der Verpflichtung, so gilt trotz Aufnahme ins Hausund Leistung einzelner häuslicher Dienste nicht Gesinderecht,sondern Gewerberecht 28 . Dagegen ist in ganz Deutschland derBegriff des Gesindedienstes auf die Tätigkeit im landwirtschaft-lichen Betriebe des Dienstherrn erweitert 24 . Schliel'slich dürfen
Bad. § 1, Üldenb. § 1, Anh. § 2, Schwarzburg-R,udolst. § 1, Schwarzburg-Sondersh.§ 1, Reufs ä. L. u. j. L. § 1—2, Schaumb. § 2—3, Wald. § 1, Lt'ib. § 1, Brem.§ 1, Hamb. § 2. Dagegen fehlt es an jeder Begriffsbestimmung in den Ges.O.v. Bayern, Württemberg, Mecklenb., Lippe, Elsafs-Lotbringen, sowie v. Hessen(wo nur a. 1 die Ausschließung höherer Dienste ausdrücklich feststellt). —Vgl. 0ertmann S. 209ff., Bö ekel S. 160ff. u. bes. eingehend SüskindS. 13-33.
20 Ausdrücklich gefordert wird Eintritt in die „häusliche Gemeinschaft“in Weim. § 2 u. Kob.-Gotha § 2, Zugehörigkeit zum „Hausstande“ in Lübeck§ 1, Aufnahme in die „Hausgenossenschaft“ in Bremen § 2. Die Ges.O. v.Oldenh. § 1, Schwarzb.-S. § 1 u. Schaumb. § 2 fordern „persönliche Unter-ordnung“, die von Reufs ä. L. § 1 Verpflichtung zu einem der Ges.O. ent-sprechenden „persönlichen Verhalten“. — Über die älteren Ges.O. vgl. Süs-kind S. 24 ff.
21 Gewährung von Kostgeld statt Kost und abgesonderter Wohn- oderSchlafraum sind mit dem Gesindeverhältnis vereinbar, was die Brem. Ges.O.§ 2 ausdrücklich hervorhebt. Nicht aber ein selbständiger eigner Hausstand.Darum gehören auch ständig im Hause beschäftigte Aufwartefrauen, Näh-terinnen usw. nicht zum Gesinde. Ebensowenig die auf Gutsland abgesondertsiedelnden ländlichen Arbeiterfamilien (Dienstfamilien, lnstleute usw.).
22 Dies ist in vielen Ges.O. ausdrücklich gesagt. Hamb. § 2 begnügt sichaber mit einer Mindestdauer von einer Woche im Stadtgebiet und vier Wochenim Landgebiet.
23 Unsicher ist die, Abgrenzung namentlich bei den Bediensteten vonGasthäusern.
24 Der Grund liegt in der geschichtlichen Entwicklung und in der heutenoch fortdauernden engen Verbindung zwischen Hauswirtschaft und Landwirt-schaft. Darum gehören die in der Feld- oder Stallarbeit beschäftigten Knechteund Mägde, aber auch Hirten, Gutsschäfer, Kutscher, Gärtner usw. zum Ge-
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