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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

gehört das Gesinde zur Familie im weitereu Sinue. Freilich siuddie Rechtswirkungen dieser Familienzugehörigkeit in neuerer Zeitmehr und mehr abgeschwächt. Allein grundsätzlich halten diemeisten geltenden Gesindeordnungeu au dem patriarchalen Gedankenfest. Und ganz sind auch in den zur rein schuldrechtlichen Auf-fassung neigenden Gesindeordnungen, wie sie namentlich in Süd-deutschland überwiegen ls , die familienrechtlicheu Züge des Ge-sinderechts nicht ausgetilgt.

Die öffentlich rechtliche Seite des Gesiuderechts kamschon früh in besonderen strafrechtlichen Bestimmungen,dann aber vor allem in seiner Unterstellung unter polizeilicheGewaltbefugnisse zum Ausdruck, die im obrigkeitlichen Staate eineaufserordentliclie Steigerung erfuhren und beim ländlichen Gesindesich mit den aus Hörigkeits- oder Erbuntertänigkeitsverhältuisseufliefsenden gutsherrlichen Befugnissen, insbesondere dem zur Rück-bildung des freien Gesindevertrages führenden Gesindezwauge, ver-flochten 18 a . Aber auch nach dem Wegfall des alten Polizeirechtshat sich eine umfassende Zuständigkeit der Polizeibehörden inGesindesachen behauptet. Nur ist regelmäfsig polizeilichen Ver-fügungen gegenüber die Beschreitung des Rechtsweges zugelassen.Auch haben die Gesindeordnungen neben dem früher sehr einseitigbetonten Schutze der Autorität der Herrschaft mehr und mehrsich zugleich den Schutz des Gesindes mit den Mitteln des öffent-lichen Rechtes zum Ziel gesetzt. Manche neueren Gesindeordnungen,besonders süddeutsche, haben unter Annäherung des Gesinderechtsan das Recht des gewerblichen Arbeitsvertrages die besonderengesindepolizeilichen Einrichtungen stark beschnitten, aber dochnicht völlig aufgehoben.

3. Der Begrif des Gesindevertrages bestimmt sich nachLandesrecht. Viele Gesindeordnungen enthalten ausdrückliche Be-griffsbestimmungen, die aber nicht nur unter sich ungleich, sondernauch meist unzureichend sind und für mancherlei Zweifel im Einzel-falle Raum lassen w . Die Entscheidung über die Abgrenzung hängt

18 Eine entschiedene Abkehr vom patriarchalen Prinzip vollzog zuerst diebad. Ges.O. v. 1868. Das neue Gesinderecht in Württemberg und Elsafs-Lothringen schaltet es gleichfalls möglichst aus, während das bayrische undhessische mehr vermitteln.

18a Darüber vgl. bes. Wuttke a. a. 0., Lennhof a. a. 0. S. 103ff.,Könne cke S. 324ff., auch S. 29 ff.

19 Definitionen z. B. in Preufs. Ges.O. § 1, Rhein. § 1, Vorpomm. § 1,Kassau. § 2, Frankf. § 2, Sachs. § 2 u. 4, Weint. § 23, Kob.-Goth. § 23,