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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
an dieser Stelle das Gesinderecht. Denn gerade der Gesinde-vertrag, von dem, wie oben bemerkt ist, das deutsche Dienst-vertragsreckt seinen Ausgang nahm, unterliegt bis heute einemSonderrecht, das sich in kontinuierlichem Zusammenhänge mit demalten Recht auf einheimischer Grundlage entwickelt hat.
1. Quellen. Nach dem Vorgänge des Sachsenspiegels ent-halten die mittelalteidichen Quellen eingehende Bestimmungen überdas Gesinderecht. Die in ihnen ausgesprochenen Rechtssätze er-hielten sich nach der Rezeption im partikulären Gesetzes- oderGewohnheitsrecht, wurden aber vielfach durch die polizeiliche Ge-setzgebung und seit dem 17. Jahrhundert durch zahlreiche besondereGesindeordnungen im Geiste des obrigkeitlichen Staates umgebildetund ergänzt. Von den grofsen Gesetzbüchern regelte nur daspreufsische allgemeine Landrecht die Rechtsverhältnisse des Ge-sindes 13 . Seine Vorschriften wurden durch die Gesindeordnungvom 8. November 1810 ersetzt 14 . Im 19. Jahrhundert ergingenzahlreiche neue Gesindeordnungen, die sich vielfach an das preufsischeVorbild anlehnten. Das E.G. zum B.G.B. hat in Art. 95 das Ge-sindereeht mit einigen Einschränkungen der LandesgesetzgebungVorbehalten. In Preufsen sind die alten Gesindeordnungen mitden durch das Reichsrecht bedingten Änderungen in Kraft ge-blieben, so dafs im gröfsten Teile der Monarchie die Gesindeordnungvon 1810 fortgilt, in den ihr nicht unterworfenen Landesteilen aberverwandte ältere Gesindeordnungen gelten 1B . Dagegen sind in den
b. Ilaubold I § 95 ff. Thüring. R. b. Boeckel, Landesprivatr. der Thür.Staat. § 36—42, älteres b. Heimbach § 117ff., Weim. b. Sachse § 172ff.,Goth. b. Brückner § 849 ff. Bad. R.: Dorner u. Seng § 27. Hess. R.:Wolf § 38. Meckl. R.: Buchka § 15. Braunschw. R.: St ei nach er §32 ff.Hamb. R.: Baumeister I § 52, Nöldeke § 43. Waldeck. R.: R. Lange§ 9. Elsafs-Lothr. R.: Kisch § 47 ff.
13 T. II Tit. 5. Jedoch nur subsidiär. — Das Österr. Gb. § 1172 verweistauf die besonderen Dienstbotenordnungen, deren es 25 gibt; Morgenstern,Die in Österreich geltenden Dienstboten-O., 1901; Krainz § 343 Anm. 10;Ausgabe des A.B.G.B. von Schey, 1914, Zusatz zu § 1172. — Der Code civ.kennt überhaupt kein besonderes Gesinderecht. Ebensowenig das Schweiz. O.R.
14 Sie hob die §§ 1—176 des Landrechtstitels auf; die §§ 177 ff. überHausoffizianten blieben in Kraft, sind aber durch das A.G. zu B.G.B. a. 89aufgehoben.
15 Preufs. A.G. a. 14. Über den Geltungsbereich der Ges.O. v. 1810, derauch die Schutzgebiete und Konsulargerichtsbezirke umfafst, vgl. Dernburg§ 311 Anm. 4. Aufserdem gelten: Ges.O. für die Rheinprovinz v. 19. Aug. 1844,für Neuvorpommern und Rügen v. 11. Apr. 1845, für Schleswig-Holstein v.25. Febr. 1840 (jedoch in Lauenburg noch Dienstboten-Ed. v. 22. Dez. 1732),