§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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Körperschaften oder Anstalten findet überdies die dem Beamten-recht eigentümliche Verflechtung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beziehungen ihr Abbild in dem Zusammenhänge, derzwischen den Rechten und Pflichten aus dem Dienstvertrage undder im überindividuellen Verbandsrecht wurzelnden Organstellungbesteht. Doch läfst die dienstvertragliche Nachbildung des Be-amtenverhältnisses im einzelnen für unübersehbare Verschieden-heiten Raum. Auch scheitert die Aufstellung einer allgemeinenTheorie des Privatbeamtenvertrages schon daran, dafs der Begriffder „Beamten“ im Privatrecht der festen Abgrenzung entbehrtund mit dem noch fiiefsenderen Begriff der „Angestellten“ kon-kurriert. Das Gewerberecht und das Bergrecht fassen die „Be-triebsbeamten“ mit anderen höheren „Angestellten“ in eine Gruppezusammen, deren Dienstverträge einem gesetzlichen Sonderrechtunterliegen; das Handlungsgehilfenrecht gilt für viele in mehroder minder ausgeprägter Beamtenstellung befindliche Personen;es gibt sogar Haus- und Wirtschaftsbeamte, auf die sich das Ge-sinderecht erstreckt. Immerhin läfst sich nicht verkennen, dafsbei allen Dienstverhältnissen von Angestellten in gehobener Stellungin dem Mafse, in dem sie einerseits die gesamte Berufstätigkeitumfassen und andererseits eine ständige Eingliederung in einenHerrschaftsverband herbeiführen, eine Tendenz zur Annäherungan das öffentliche Beamtenrecht waltet.
III. G e s i n d e r e c h t 12 . Einer besonderen Darstellung bedarf
12 Über das Recht des deutschen Mittelalters vgl. die oben S. 590 Anm. 1 zu§ 199 angef. Schriften von G. Hertz, R. L oening, Sick e 1 u. KönneckeS. 3 ff., sowie meine Wurzeln des Dienstvertrages S. 44 ft'. Über die Entwick-lung nach der Rezeption: Iledemann, Die Fürsorge des Gutsherrn für seinGesinde, Festg. f. Dahn I 169 ff'., 1905; Lennhof, Das ländliche Gesindewesenin der Kurmark Brandenburg vom 16. bis 19. Jahrh., Unters, z. D. St. u. R.G.LXXIX, 1906; Wuttke, Gesindeordnungen und Gesindezwangsdienst in Sachsenbis zum Jahre 1835, Schmollers Forsch. XII, 4, 1893; Könnecke S. 27 ff.,239ff. Zusammenfassende Darstellungen in den Lehrb. des D.P.R.: Eich-horn § 328; Mittermaier § 294; Beseler § 113 II c; Gerber-C osack§ 210; Bluntschli § 185; Gen gl er § 121; Stobbe-Lelimann § 242;ferner bei v. Brünneck, Hdwrtb. d. St.W. IV 372 ff. Zusammenstellung derPartikularrechte bei Neubauer II, 1880, S. 145ff.; K. Suchsland, DasRecht des Gesindes in allen Bundesstaaten des Reichs, 1895; Kahler, Gesinde-wesen u. Gesinderecht in Deutschland, 1896. Preufs. R.: I 1 'örster-EcciusIV § 237; Dernburg, B.R. § 311—314; Birkenbihl, Die Gesindeordnungenfür die preufsische Monarchie, 3. Aufl., 1892; Lindenberg, Das preußischeGesinderecht, 7. Auf!., 1907; Süskind, Das Gesinderecht der Provinz Hessen-Nassau, 1908. Bayr. R.: Oertmaun § 51 ff. Sachs. R.: Ivlofs § 49; älteres
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 41