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Zweites Kapitel. Scliuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
amtenrechts ausgeschlossen. In gewissem Umfange wird sie viel-mehr durch den auf gemeinsame Wurzeln zurückführenden ge-schichtlichen Zusammenhang gefordert und durch die inhaltlicheÜbereinstimmung der Schuldverhältnisse gerechtfertigt u .
Umgekehrt bedarf es der Heranziehung des öffentlichen Be-amtenrechts zur sachgemäfsen Würdigung der Rechtsverhältnisseder Privatbeamten. Der privatrechtliche Beamten vertrag fälltheute durchaus unter den Begriff des Dienstvertrages, empfängtaber dadurch ein eigenartiges Gepräge, dafs er dem Dienstpflichtigeneine ähnliche Stellung zu verschaffen sucht, wie sie den Staats-oder Gemeindebeamten zukommt. Dies ist z. B. bei den Anstellungs-verträgen mit Hof beamten 11 a , standesherrliehen Beamten, höherenVerwaltungsbeamten, Forstbeamten und anderen technischen Be-amten in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Grofsbetrieben.Vorstehern von Aktiengesellschaften und anderen privatrechtlichenVerbandspersonen der Fall. Hier werden vielfach das Gewalt- undTreuverhältnis, die BerufspHichten, die Besoldungsverhältnisse, dieDauer des zugunsten des Beamten nicht selten lebenslänglichenAnstellungsverhältnisses, die Beendigungsgründe und die Be-endigungsfolgen durchaus nach dem Vorbilde des öffentlichen Be-amtenrechts geordnet. Der Dienstvertrag bewährt so die Fähigkeit,mit den Mitteln des Schuldrechts eine ähnliche personenrechtlicheVerbindung zu schaffen, wie sie der Beamtenernennung entspringt.Bei den Anstellungsverträgen mit Aktiengesellschaftsdirektoren.Stiftungsverwaltern und anderen Leitungsbeamten privatrechtlicher
11 Die Praxis verwertet die „Analogie des Dienstvertrages“ nicht seltenfür die Beurteilung der privatrechtlichen Wirkungen des Amtsverhältnisses.So z. B. auch zur Begründung von Ersatzansprüchen des Beamten gegen denStaat aus mangelhafter Fürsorge für Diensträume usw. nach B.G.B. § 618(RGer. XVIII Nr. 36 u. Seuff. LXX Nr. 10, O.L.G. Karlsruhe Seuff. LXX Nr. 176)und des Staates gegen den Beamten aus Verletzung der Dienstpflicht (R.Ger.LXIII Nr. 107). Dagegen versagt die Analogie hinsichtlich der Gehalts- undVersorgungsansprüche der Beamten insoweit, als deren Verhältnis zu deröffentlichrechtlichen Dienstleistungspflicht in Frage steht. Denn hier handeltes sich nicht um vertragsmäfsige Gegenleistung für einzelne Dienste, sondernum eine wegen Hingabe der Person in den öffentlichen Dienst geschuldeteUnterhaltsrente; vgl. R.Ger. XXXVII Nr. 41, XXXVIII Nr. 86, XLV Nr. 62. -Vgl. auch R.Ger. LXXVIII Nr. 1, LXXXII Nr. 1.
11 a Für die preußischen Ilofbeamten (einschließlich der prinzlichen) führtjedoch das R.Ger. LXXXIV Nr. 31 S. 167—188 mit sehr eingehender historischerBegründung aus, daß sie „Staatsbeamte im weiteren Sinne“ seien, mithin einDienstvertrag des bürgerlichen Rechts ihrer Anstellung überhaupt nicht zu-grunde liege.