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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.

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Ausflüsse eines öffentlichrechtlichen Verhältnisses und bleiben durchdieses bedingt und bestimmt. Darum sind alle Schuldverhältnisseaus dem Amts- oder Dienstverhältnis der öffentlichen Beamtenvon den Schuldverhältnissen aus Dienstvertragen in ihrem innerstenWesen verschieden. Sie entspringen keinem Schuklvertrage, sondernsind Wirkungen der personenrechtlichen Beamtenstellung 9 . Diesewird heute nach richtiger Auffassung überhaupt nicht durch Ver-trag, sondern durch einseitigen Verbandsakt begründet. Soweitdabei, weil die Anstellung Willenseinigung voraussetzt und bindendeVereinbarungen über einzelne Rechtsfolgen der Anstellung möglichsind, Verträge eine Rolle spielen, handelt es sich doch niemalsum Schuldverträge 10 . Im Gegensätze zum Dienstvertrage ist hierdas personenrechtliche Band nicht Folge, sondern Quelle schuld-rechtlicher Beziehungen. Doch wird dadurch keineswegs jedeHeranziehung des Dienstvertragsrechts zum Verständnis des Be-

tretung (§ 411) der Ansprüche und zeigt damit, dafs im übrigen die allgemeinenRegeln des Schuldrechts auf sie anwendbar sein sollen. Die Zuständigkeit derLandesgesetzgebung auf diesem Gebiet beruht auf besonderer reichsrechtlicherErmächtigung durch E.G. a. 80. Die Praxis hält einstimmig an der privat-rechtlichen Natur der vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeitenaus dem Dienstverhältnis fest; vgl. für das gemeine Recht R.Ger. II Nr. 20S. 70 ff., XVI Nr. 60 S. 265, XVIII Nr. 36, XXXVII Nr. 41, Seuff XXV Nr. 235,XXXIX Nr. 49; für das preufs. R. O.Trib.Entsch. LII 324 ff, Strieth. LXXXV368 ff, R.Ger. XI Nr. 66 S. 295, LXI1I Nr. 107 S. 432, LXXXVI Nr. 64 S. 267 ff;für das bayr. R. Seuff. XLV Nr. 123; für das Reichsbeamtenrecht R.Ger. XIIXr. 16. In der Theorie herrscht Streit. Doch beruht es auf einer Überspannungdes Gegensatzes zwischen öffentlichem und Privatrecht, wenn Laband, Seydel,Rehm, O. Stölzel u. A. die Anerkennung privatrechtlicher Wirkungen desBeamtenverhältnisses für prinzipwidrig erklären. Vgl. dagegen Dernburg,B.R. II § 316, Oertmann a. a. 0. § 52, P. Wolf, Hess. L.P.R. § 39.

9 R.Ger. XVIII Nr. 36, XXXVII Nr. 41, XXXVIII Nr. 86; Seuff XXXIXXr. 49, XLV Nr. 123.

10 Vgl. die Entseh. des Iv.Ger. Berlin b. Seuff. LVI Nr. 123, die richtigausführt, dafs die zur Wirksamkeit des einseitigen Anstellungsaktes erforder-liche Willenseinigung zwar ein Vertrag, aber ein öffentlichrechtlicher Vertragist, auf den nicht alle Vorschriften über privatrechtliche Verträge, wohl abersolche, die auf dem Wesen des Vertrages als Willenseinigung beruhen, An-wendung finden. Ähnlich R.Ger. LXXXIII Nr. 94 S. 433 (entsprechende An-wendung der Vorschriften über die Bedeutung von Irrtum und Täuschung).Lgl. auch R.Ger. LIII Nr. 106 (Zusicherung eines künftigen Amtes als Vertrag,aber auf beiden Seiten ein rein staatsrechtlicher Vertrag, aus dem ein klag-barer Anspruch auf das Amt nicht entsteht). Auch die Laband sehe Theorie,die das Beamtenverhältnis selbst auf Vertrag gründet, nimmt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag an, der personenrechtlichen, nicht schuldrechtlichen In-halt hat. .

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