Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
638
Einzelbild herunterladen
 

638

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Das Sonderrecht der Dienstverträge der Handlungsgehilfengehört ins Handelsrecht 3 . Im Handelsrecht ist auch von den durch-aus eigenartigen Dienstverträgen der Handlungsagenten zuhandeln 4 .

Mit den Heuer vertragen des Schiffers und derSchiffsleute hat sich das Seerecht zu beschäftigen 5 , währenddie nur in einzelnen Punkten ihnen angeglichenen Dienstverträgedes Binnenschiffahrtsrechts und des Flöfsereirechtsin diesen Materien darzustellen sind 6 .

Auch manche andere Dienstvertragsarten, für die ein um-fassendes Sonderrecht gewohnheitsrechtlich ausgebildet ist undgesetzlicher Regelung harrt, bedürfen einer abgesonderten Behand-lung. Es sei nur an den Bühnenengagementsvertrag er-innert, dessen Eigenart nur im Zusammenhänge des gesamtenTheaterrechts begriffen werden kann 7 .

II. B e a m t e n r e c h t. Mancherlei Berührungen mit dem Dienst-vertragsrecht weist das Beamtenrecht auf.

Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Beamten, mages sich um Staatsbeamte, Gemeindebeamte oder Beamte andereröffentlichrechtlieher Körperschaften oder Anstalten handeln, gehörenin ihrem Kern dem öffentlichen Rechte an. Allerdings sind ihnenPrivatrechtsverhältnisse beigemischt. Denn die vermögensrecht-lichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten aus ihremAmts- oder Dienstverhältnis sind nach richtiger Ansicht privat-rechtlicher Natur und werden jedenfalls vom geltenden deutschenRecht als Privatrechte gewertet 8 . Allein sie sind privatrechtliche

3 Komm, zum H.G.B. § 59 ff. (bes. Staub). Lehi'li. des Handelsrechts,bes. K. Lehmann § 37, Co sack § 19. Fuld, Das Recht der Handlungs-gehilfen, 1897. Horrwitz, Das Recht der Handlungsgehilfen, 2. Auf!., 1905.Über das durch Ges. v. 10. Jan. 1910 neu geordnete österreichische Handlungs-gehilfenrecht Pisko, Z. f. H.R. LXVI 453 ff.

i Komm, zu H.G.B. § 84 ft'. Immer wahr, Das Recht der Handlungs-agenten, 1900. K. Lehmann § 43. Gareis § 54. Cosack § 51.

5 Oben § 199 S. 595 Anm. 11, S. 598 Anm. 27. Komm, zu H.G.B. § 511 ff.(bes. Lewis u. Schaps) und zur Seemannsordnung (bes. L. Pereis). Pappen-heim, Handb. des Seerechts II § 3140. K. Lehmann § 46, 49.

6 Komm, zum Binnenschiffahrtsges.Abschn.il u. III und zum Flöfsereiges.§ 1621 (hes. Mittelstein u. Löwe).

1 Vgl. Opet, Arch. f. z. Pr. LXXXVI 155 ff.; Deutsches Theaterrecht,1897, S. 159ff. Marwitz, Der Bühnenengagementsvertrag, 1902. Über dieEigenart des Bergführervertrages vgl. G. Martius, Der Bergführervertrag, 1906.

s Fast allgemein ist ihre Verfolgung im ordentlichen Rechtswege zulässig.Das B.G.B. enthält besondere Bestimmungen über Verjährung (§ 197) und Ab-