§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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ein Prokurist oder ein Korrespondentreeder seiner Stellung ent-setzt wird. In allen diesen Fällen tritt, falls ein Dienstvertraggeschlossen ist, dessen Beendigung nur durch gleichzeitige recht-mäfsige Kündigung ein. Fehlt es an einer Kündigung oder ist dieKündigung mangels eines sie rechtfertigenden Grundes unwirksam,so kann der Entsetzte die vertragsmäfsige Vergütung trotz Weg-falles seiner Dienstpflicht bis zum Ablaufe der Dienstzeit fordern 204 .
§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
I. Überhaupt. Das für einzelne Arten von Dienstverträgengeltende Sonderrecht haben wir nur in seinen wichtigsten grund-sätzlichen Abweichungen vom gemeinen bürgerlichen Recht heran-gezogen , um das Gesamtbild des geltenden Dienstvertragsrechteszu vervollständigen. Eine zusammenhängende Darstellung könnendie auf deutschrechtlicher Grundlage ausgebildeten besonderenDienstvertragstypen nur im Rahmen der in sich geschlossenenRechtsgebiete, denen sie angehören, finden.
Darum ist für das umfassende Recht der gewerblichenArbeitsverträge auf das Gewerberecht zu verweisen*. In ihmbilden dann wieder die Dienstverträge der Handwerksgesellen undsonstigen Gehilfen, der Fabrikarbeiter und Arbeiter anderer gröfsererBetriebe, der Heimarbeiter und schliefslich der Betriebsbeamten,Werkmeister und ähnlichen Angestellten, sowie der höheren Tech-niker (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner unddergleichen) eigne Typen.
Das in manchen Punkten abweichende und im einzelnen reicherausgestaltete Recht der Bergarbeiter Verträge ist im Berg-recht darzustellen 2 . Auch hier treten die Dienstverträge derBergleute und die der Betriebsbeamten nnd Techniker auseinander.
204 Ygl. B.G.B. § 27 2 , H.G.B. § 52 b 231 3 , 492 2 , V.A.G. § 34. EbensoGenoss.G. § 24 8 u. G.m.b.II.G. § 38 1 (mit der weniger genauen Fassung „un-beschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“). Andersbei Aufsichtsratsmitgliedern nach R.Ger. LXXXI Nr. 34. —■ Die Rechtslage istalso hier eine andere als nach Schiffahrtsrecht, nach dem die grundlose Ent-lassung den Dienstvertrag beendet; oben S. 631 Aum. 175.
1 Oben § 199 S. 595 Anm. 10. Komm, zur Gew.O. Tit. VII (bes. Land-mann). Premier, Der gewerbliche Arbeitsvertrag nach deut. R., 1902. Sigel,Der gewerbliche Arbeitsvertrag, 1903.
2 Oben § 199 S. 595 Anm. 12, S. 598 Anm. 26. Arndt, Art. „Bergarbeiter“im Hdwtb. d. St.W. II 754ff. Komm, zu den Berggesetzen, bes. zum preufs.Tit. 3 Absclni. 3 von Arndt, 8. Auf!., 1914; Fürst-Thielmann, 6. Aufl.1911. Oertmann, Bayr. Landesprivatr. § 102 I—II. Klofs, Säclis. Landes-privatr. § 100.