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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

der rechtswidrigen Lösung des Arbeitsverhälthisses verstrichensind, in der Beschäftigung behält 198 .

b. Auch wenn der Dienstherr den Dienstpflichtigen ohnezureichenden Grund vor Beendigung der Dienstzeit aus demDienste entläfst, ihm z. B. die Arbeitsstätte sperrt oder ihnaus dem Hause weist, besteht der Dienstvertrag fort. Doch kannder Dienstpflichtige regelmäfsig die Wiederaufnahme in den Dienstnicht verlangen 199 . Vielmehr richtet sieh sein Erfüllungsanspruchnur auf Fortgewährung der vereinbarten Vergütung unter Abzugdessen, was er anderweitig verdient oder zu verdienen böswilligunterlassen hat 20 °. Nur wegen Verweigerung der Vergütung kanner auch den Sehadensersatzansprueh wegen Nichterfüllung geltendmachen 201 . Damit erreicht er wiederum nicht mehr, als wenn erfristlos kündigt und Schadensersatz wegen vorzeitiger Aufhebungdes Vertrages fordert 202 . Das Gewerberecht aber gewährt demArbeiter oder Angestellten das Recht, ohne Schadensnachweis den-selben Betrag, der im Falle seines Vertragsbruches ihm als Ent-schädigung abverlangt werden könnte, vom Vertragsbrüchigen Arbeit-geber als Entschädigung zu fordern, womit er dann wieder denAnspruch auf Erfüllung und weiteren Schadensersatz verliert 203 .

Unberührt bleibt der Bestand eines Dienstvertrages auch vonder tatsächlichen Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Ent-ziehung einer mit Vertretungsmacht verbundenen Vertrauens-stellung seitens des hierzu befugten Dienstherrn. So verhältes sich z. B., wenn ein Vereinsvorsteher oder ein Vorstandsmitglied,

198 Gew.O. § 125, 133 e ; Bergges. § 86, 91 (dazu § 95). Über das Gesinde-recht unten § 200 III 8 d.

199 Die Weigerung des Dienstherrn ist nur Annahmeverzug, nicht Leistungs-verzug; oben S. 617 Anm. 117. Der Dienstpflichtige braucht auch den Wieder-eintritt nicht anzubieten; oben S. 618 Anm. 119. Ob er auf Verlangen desDienstherrn zum Wiedereintritt verpflichtet ist, richtet sich nach den Umständen;oben S. 618 Anm. 118. Sonderbestimmungen gelten vielfach nach Gesinde-recht; unten § 200 III 8.

200 Oben S. 618 Anm. 118.

201 Gemäfs B.G.B. § 326 (regelmäfsig aber erst nach vergeblicher Frist-setzung). Auch das Rücktrittsrecht aus § 326 steht ihm zu.

202 Zur fristlosen Kündigung wird er regelmäfsig nach B.G.B. § 626 befugtsein. Jedenfalls nach Il.G.B. § 71 Nr. 2, Gew.O. § 124 Z. 4, § 133 Z. 2, Bergges.§ 83 Z. 4, § 90 Z. 2. Ist er es freilich nicht, so verliert er, wenn die Kündigungangenommen wird, seinen Vergütungsanspruch. Andererseits befreit er sichdurch gerechtfertigte Kündigung jedenfalls von der Verpflichtung zum Wieder-eintritt in den Dienst.

203 Gew.O. § 124 i S. 3, § 133«.