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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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635
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§ 199. Dienstvertrag. 635

a. Wenn der Dienstverpflichtete vor Ablauf der Dienst-pflicht den Dienst verläfst, ohne dafs ihm ein Recht zu so-fortiger Kündigung zusteht, besteht das Dienstverhältnis fort. Diesist z. B. der Fall, wenn der Arbeiter unbefugt die Arbeit einstellt,der Angestellte seine Stellung niederlegt, der Dienstbote oder einanderer in die häusliche Gemeinschaft aufgenommener Dienst-pflichtiger das Haus verläfst. Dabei macht es keinen Unterschied,ob er überhaupt nicht kündigt oder ob seine Kündigung unwirk-sam ist. Ebenso ist es gleichgültig, ob er in ein anderes Dienst-verhältnis eintritt oder nicht. Somit kann der Dienstberechtigtenach allgemeinen Grundsätzen Erfüllung des Vertrages durchWiedereintritt in den Dienst (nebst Schadensersatz wegen ver-späteter Erfüllung) verlangen. Da aber auf Grund der Verurteilungzur Leistung der geschuldeten Dienste eine Zwangsvollstreckungnicht stattfindet, ist er regelmäfsig auf die Geltendmachung desSchadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung angewiesen 196 .Damit erreicht er nicht mehr, als wenn er wegen der Dienst-verweigerung fristlos kündigt und Schadensersatz wegen vorzeitigerAufhebung des Dienstverhältnisses verlangt. Doch gibt das Ge-werberecht gegenüber Vertragsbrüchigen Arbeitern und Angestelltendem Dienstherrn das Recht., ohne Schadensnachweis als Ent-schädigung für die entzogenen Dienste einen bestimmten Betrag den ortsüblichen Tagelohn für den Tag des Vertragsbruchesund jeden folgenden Tag der Dienstzeit bis zum Ablauf einerWoche zu fordern. Durch die Geltendmachung dieses Rechtesaber wird der Anspruch auf Vertragserfüllung und auf weiterenSchadensersatz ausgeschlossen 19T .

Eine selbstschuldnerische Mithaftung für die Ersatzschulddes Vertragsbrüchigen Dienstpflichtigen legt das Gewerberecht all-gemein einem Arbeitgeber auf, der den Dienstpflichtigen zum Ver-tragsbruch verleitet oder, obschon er weifs, dafs jener einem anderenArbeitgeber noch zur Arbeit verpflichtet ist, annimmt oder währendder Dauer dieser Verpflichtung, falls nicht bereits 14 Tage seit

196 Nach Mafsgabe des § 326 B.G.B. Auch wo ihm ausnahmsweise einpolizeiliches Zwangsmittel zugebote steht (oben S. 609 Anm. 68), braucht erdasselbe nicht zu benutzen, kann vielmehr statt dessen Schadensersatz fordern.Eine Frist zu nachträglicher Erfüllung wird er nach § 326 2 regelmäfsig nichtzu setzen brauchen. Auch das Rücktrittsrecht aus § 326 und unter Um-ständen aus § 361 ist ihm nicht zu versagen; oben S. 609 Anm. 69.

197 Gew.O. § 120 und § 133«.

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