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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Yertragspflicliten für den Fall der Beendigung des Dienstverhält-nisses durch den Tod des Dienstpflichtigen übernommen sein undtreten nach Seerecht kraft Gesetzes ein I92 . Auch kann durch denDienstvertrag dem Dienstpflichtigen ein Anspruch auf Ruhegehalt,Alters- oder Invalidenrente oder Fürsorge für seine Hinterbliebenenzugesichert sein; solche Bezüge bilden dann einen nach Beendigungdes Dienstverhältnisses zu entrichtenden Teil der Vergütung fürdie früher geleisteten Dienste 193 . Ebenso hat die Entschädigung,zu deren Zahlung an den Handlungsgehilfen während der Dauereines vereinbarten Wettbewerbsverbots nach Beendigung des Dienst-verhältnisses der Prinzipal seit der Novelle vom 10. Juni 1914sich verpflichten mufs, damit das Wettbewerbverbot Verbindlichkeiterlangt, die Natur einer nachträglichen Leistung aus dem Dienst-vertragsverhältnis 194 . Andererseits kann der Dienstvertrag demDienstpflichtigen für die Zeit nach der Beendigung des Dienst-verhältnisses Unterlassungspfiichten auferlegeu, wie dies vor allemdurch die vertragsmäfsigen Wettbewerbsverbote geschieht 105 .

3. Das Dienstverhältnis kann tatsächlich aufgelöst werden,ohne rechtlich zu endigen. Dann treten an sich die Beendigungs-folgen nicht ein. Wenn aber ein Teil einseitig eine derartige Auf-lösung vollzieht, ergeben sich ähnliche Rechtsfolgen wie bei vor-zeitiger Beendigung. In den Gesetzen werden oft beiderlei Fällezusammengeworfen oder doch nicht deutlich unterschieden.

192 Oben S. 623 Anm. 142.

193 R.Ger. LXXX Kr. 48. Dies gilt auch von einer als Entgelt für Dienst-leistungen nachträglich freiwillig gewährten Vergütung, die deshalb keineSchenkung ist; vgl. oben § 191 S. 416 Anm. 5. Ebenso von einer als Entgeltfür lebenslängliche Dienstleistung vertragsmäfsig zugesicherten Leibrente, diedeshalb von den Erben nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verfügung vonTodes wegen angefochten werden kann; Seuff. LXX1 Nr. 42.

194 Diese in H.G.B. § 74, 74'b u. 74° geregelte Entschädigung hat dahernach § 75 6 Teil an dem Konkursvorrecht der Dienstbezüge aus K.O. § 61 Nr. 1und unterliegt (bis zum Betrage von 1500 Mark) den Pfändungsbeschränkungendes Lohnbeschlagnahmegesetzes. Gleiches gilt für die Fortgewährung dervollen zuletzt bezogenen vertragsmäfsigen Leistungen, falls der Prinzipal durchsie gemäfs § 75 2 bei grundloser Kündigung das Wettbewerbverbot in Wirk-samkeit erhält.

196 Soweit sie überhaupt wirksam sind, begründen sie aus dem Dienst-verhältnis entspringende nachträgliche Verpflichtungen. In diesem Sinne be-handelt sie auch das H.G.B., das ihnen jetzt durch die §§ 74 ff. zugunsten derHandlungsgehilfen überaus enge Schranken zieht. Für gewerbliche Angestelltegilt noch Gew.O. § 133 f . Allgemeine Vorschriften über die Zulässigkeitund die Wirkungen von Konkurrenzverboten in Dienstverträgen enthält dasneue Schweiz. O.R. a. 356360.