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§ 199. Dienstvertrag. 533
seinem freien Entlassungsrecht Gebrauch gemacht hat, ohne dafsein besonderer gesetzlicher Entlassungsgrund vorliegt 1S5 . Schadens-ersatz kann ferner der Dienstpflichtige verlangen, wenn durchKündigung seitens des Konkursverwalters das Dienstverhältnisvorzeitig beendigt wird 186 . Endlich kommt auch ein Entschädi-gungsanspruch des Dienstpflichtigen wegen verfrühter Auflösungdes Dienstvertrages infolge eines zufälligen Ereignisses vor 187 .
Durch den Vertrag kann die für den Fall schuldhafterHerbeiführung seiner vorzeitigen Beendigung zu leistende Ent-schädigung im voraus festgesetzt oder eine Strafe ausbedungenwerden. Doch gelten beim gewerblichen Arbeitsvertrage gewisseBeschränkungen 188 .
e. Das Dienstverhältnis kann nach seiner Beendigung Nach-wirkungen äufsern. So überdauert in gewissen Fällen nach ge-setzlicher Bestimmung die Fürsorgepflicht für den erkranktenDienstpflichtigen seine Entlassung 189 . Ferner kann dem Dienst-pflichtigen für den Fall, dafs er aufserhalb seines Heimatsortesentlassen wird, ein Anspruch auf freie Rückbeförderung gewährtsein 190 : nach Schiffahrtsrecht besteht kraft Gesetzes ein nach denUmständen und insbesondere auch nach dem Grunde der Auflösungdes Dienstverhältnisses mannigfach abgestufter Anspruch auf Rück-beförderung mit oder ohne Fortbezug der Heuer 191 . Sodann können
186 B.Sch.G. § 20 6 , § 25 4 , Flöfs.G. § 16*, § 21 3 . Gesetzlich fixiert ist dieHöhe der „Entschädigung“ im Seerecht; vgl. H.G.B. § -548—549 für den Schiffer,Seem.O. § 72 für den Schiffsmann.
186 K.O. § 22 (oben S. 626 Anm. 154). Aber nur als Konkursgläubiger.
187 Seem.O. § 69 2 ; vgl. auch § 71“. Das Schweiz. O.B. a. 355 3 gewährtim Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Dienst-herr» dem Dienstpflichtigen „billigen Ersatz“.
188 Nach Gew.O. § 119» dürfen Lohneinbehaltungen, die zur Sicherungvon Schadensersatz oder Strafe ausbedungen werden, bei den einzelnen Lohn-zahlungen ein Viertel des fälligen Lohns und im ganzen den Betrag einesdurchschnittlichen Wochenlohns nicht übersteigen. Die Verwirkung des rück-ständigen Lohns darf nach Bergges. § 80 2 , wie früher in allen größeren Be-trieben nach Gew.O. § 134 2 , nicht über den Betrag des durchschnittlichenWochenlohns hinaus ausbedungen werden.
189 B.G.B. § 617 Abs. 1 S. 4 (oben Anm. 138). Zweifellos auch nach II.G.B§ 252—253 b, Seem.O. § 59—63. Vgl. ferner H.G.B. § 72 2 , Gew.O. § 133« Abs. 2,Bergges. § 90» Abs. 1 S. 2 u. dazu oben V 1 e.
190 Erheblich im Falle der Anstellung in einer außereuropäischen Nieder-lassung nach H.G.B. § 68 2 , Gew.O. § 133 al > Abs. 2, weil die Zusicherung demPrinzipal die Möglichkeit verschafft, ungleiche Kündigungsfristen zu vereinbaren.
191 H.G.B. § 547 2 ~ 3 , Seem.O. § 66 8 , 69 3 , 72 2 , 73, 76>, 78-79; B.Sch.G.§ 20 5 , 25 3 ; Flöfs.G. § 16 6 , 21*.
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