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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

werden 179 . Der Dienstpflichtige kann also einen der bisherigenDienstzeit oder (z. B. bei Stücklohn) den bisherigen Leistungenentsprechenden Teil der Vergütung verlangen 18 °. Doch hat er,wenn er selbst ohne Veranlassung durch vertragswidriges Verhaltendes Dienstberechtigten vorzeitig gekündigt oder durch eignes ver-tragswidriges Verhalten dessen Kündigung veranlafst hat, keinenVergütungsanspruch für solche bisherigen Leistungen, die infolgeder Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse haben 181 .Vorausempfangene Vergütung hat er nach den für den Fall desRücktritts geltenden Regeln oder, wenn ihn keine Verantwortlich-keit trifft, nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherungzurückzuerstatten 1S2 .

Einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durchdie vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht, hat der-jenige, der durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils zurAufhebung des Dienstvertrages veranlafst ist 183 . Der kündigendeDienstberechtigte kann also in diesem Falle für die Kosten ander-weitiger DienstVerschaffung, für die Nachteile aus Betriebsunter-brechung usw. Ersatz fordern. Der kündigende Dienstverpflichtetekann die volle Vergütung verlangen, die er bis zum Ablaufe derVertragszeit oder bis zum nächsten ordentlichen Kündigungsterminverdient hätte 184 . Nach Schiffahrtsrecht steht ein derartigerSchadensersatzanspruch auch dem vorzeitig entlassenen Dienst-verpflichteten zu, falls der Dienstberechtigte ihm gegenüber von

119 So schon nach mittelalterlichem Gesinderecht hei Lösung des Dienst-vertrages durch Tod eines Teils und durch gerechtfertigte vorzeitige Entlassungoder Aufsage; Sachsensp. I a. 22 § 2 u. a. 33, bayr. Quellen b. Ilertz S. 66Anm. 9, S. 68 Anm. 13 u. 15. Ebenso nach den neueren Gesindeordnungen.Desgleichen nach Seerecht; Il.G.B. § 546, 547, 554, Seem.O. § 64 1 , 69 2 , 71 *,72 2 , 76 2 .

180 B.G.B. § 628 Abs. 1 S. 1. Sonderbestimmungen über die Berechnungder verdienten Heuer, wenn diese in Bausch und Bogen bedungen war, inH.G.B. § 549, Seem.O. § 80.

181 B.G.B. § 628 Abs. 1 S. 2.

182 B.G.B. § 628 Abs. 1 S. 3. Nach älterem deut. R. brauchte er, wennihm wegen TQdes des Dienstherrn gekündigt wurde, überhaupt nichts znriick-zuzahlen; unten § 200 Anm. 118.

183 B.G.B. § 628 Abs. 2. Vgl. Schweiz. O.R. a. 353.

184 Zur Berechnung des Grenztermins vgl. Seuff. LXX Nr. 200. Ander-weitigen Verdienst mufs er sich gemäfs § 615 B.G.B. anrechnen lassen.Gesetzlich fixiert ist der Ersatzanspruch in Gestalt des Fortbezuges der Heuerfür bestimmte Zeit zugunsten des Schiffsmanns; Seem.O. § 76; vgl. Seuff. LXIXNr. 14. Ebenso finden sich feste Mafsstäbe für das Gesinde; unten § 200111 7.