199. Dienstvertrag.
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rechtfertigen, nur für die Frage der Entschädigung in Betrachtkommen 175 .
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur vorzeitigenAufhebung des Dienstvertrages sind zwingendes Recht 176 .
2. Beendigungsfolgen. Mit der Beendigung des Dienst-vertrages erlöschen die aus ihm entspringenden beiderseitigen Ver-bindlichkeiten für die Zukunft. Der Dienstverpflichtete wird alsovon der Dienstpflicht, der Dienstberechtigte von der Vergütungs-und Fürsorgepflicht befreit. Dagegen bleiben die aus dem Dienst-verhältnisse während seines Bestandes erwachsenen konkreten An-sprüche bestehen. Der Dienstpflichtige behält also den Anspruchauf rückständigen Lohn oder sonstigen verdienten Entgelt und dieSchadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflichtoder sonstiger dienstherrlicher Pflichten, der Dienstberechtigte dieErsatzansprüche wegen Verletzung der Dienstpflicht während desBestandes des Dienstverhältnisses. In einzelnen Punkten aber löstdie Beendigung besondere Verpflichtungen aus.
a. Bei einem dauernden Dienstverhältnis mufs, wenn die Be-endigung bevorsteht, der Dienstherr dem Dienstpflichtigen an-gemessene Zeit zur Aufsuchung eines anderen Dienstesgewähren 177 . Auch trifft ihn bei der Beendigung die schon er-wähnte Zeugnispflicht 178 .
b. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Dienstverhält-nisses mufs grundsätzlich stets der schon geleistete Dienst vergolten
175 So H.G.B. § 545 mit § 546—552 für den Seeschiffen, B.Scli.G. § 20 6für den Binnenschiffer, Flöfs.G. § 16 4 für den Flofsfülirer; aber auch Seem.O.§ 72 für den Schiffsmann, der für eine Reise geheuert ist, B.Sch.G. § 25 4 fürden Schiffsmann, Flöfs.G. § 21 3 für den Flofsmann.
176 Dies folgt aus ihrem rechtspolitischen Zweck. Es mufs mit LotmarI 613 auch für B.G.B. § 627 angenommen werden, obwohl das R.Ger. LXIXNr. 83 hier Verzicht zuläfst. A. M. Planck Bern. 5, auch (abweichend von
2. Aufl.) Oertmann 3 Bern. 4.
177 B.G.B. § 629. Ausdrücklich bestimmt ist dies hier nur für den Fall,dafs die Beendigung infolge Kündigung bevorsteht. Ebenso Schweiz. O.E.a. 341 * 2 . Dasselbe aber mufs gelten, wenn die Beendigung durch Ablauf dervertragsmäßig vereinbarten Zeit herannaht.
178 Oben S. 623 Anm. 143, S. 624 Anm. 146. Manche Schriftsteller nehmenan, dafs auch der Anspruch auf ein Zeugnis (gleich dem Anspruch aus § 629)schon geltend gemacht werden kann, wenn gekündigt ist. So Bendix, Arcli.f.b.R. XXVIII 116 ff., Staub zu H.G.B. § 73 Anm. 1—2, Oertmann zu §630Bern, 4 (anders früher!. Mit Recht aber verlangt die herrschende Meinung denAblauf der Dienstzeit; Staudinger zu § 630 Bern. 2b, Planck Bern. 2b,Pfeiffer a. a. 0. S. 316, Seuff. LVII Nr. 15.