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Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
Bezügen zu stellen, solche Dienste höherer Art schuldet, die aufGrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen; dochdarf der Dienstverpflichtete nicht ohne wichtigen Grund zur Unzeitkündigen, widrigenfalls die Kündigung zwar wirksam ist, er aberden aus ihrer unzeitigen Vornahme entstehenden Schaden zu er-setzen hat 170 .
Bei einzelnen Arten von Dienstverträgen sind durch sonder-rechtliche Vorschriften die Gründe fristloser Kündigung nähergeregelt. Dabei werden die Gründe, die eine sofortige Entlassungaus dem Dienste rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diesofortige Verlassung des Dienstes zulässig ist, unterschieden undeinzeln aufgeführt. Zum Teil handelt es sich dabei nur um bei-spielsweise hervorgehobene Tatbestände, die der Regel nach alswichtige Gründe anzusehen sind 171 . Dagegen sind heim gewerb-lichen Arbeitsvertrage die Gründe erschöpfend aufgezählt 172 ; nurwenn das Arbeitsverhältnis auf mindestens vier Wochen eingegangenoder eine längere als vierzehn tägige Kündigungsfrist vereinbart ist,kann jeder Teil auch aus einem sonstigen wichtigen Grunde ohneKündigungsfrist kündigen 17S . Bei manchen Arten der Dienstver-träge ist überhaupt die fristlose Kündigung lediglich aus den imGesetz aufgezählten Gründen zulässig 174 . Die Dienst Verträge desSchiffahrtsrechtes zeichnen sich dadurch aus, dafs der Dienstherr siestets auch durch grundlose Entlassung des Dienstpflichtigen be-endigen kann, und somit die Gründe, die eine vorzeitige Entlassung
170 B.G.B. § 627. Ygl. R.Ger. LXXX Nr. 6, LXXXII Nr. 63 (unanwendbarauf bauleitende Architekten).
171 So die Gründe, aus denen der Handlungsgehilfe nach H.G.B. § 71 denDienst aufsagen und nach § 72 entlassen werden kann. Ebenso die für höheregewerbliche Angestellte in der Gew.O. § 133»—133 d angeführten Eutlassungs-und Aufsagungsgründe. Sie gelten in gleicher Weise für Binnenschiffer undFlofsführer; B.Scli.G. § 20 8 , Flöfs.G. § 16 3 . Ganz ähnlich für Bergbeamte usw.Bergges. § 89—90.
172 Gew.O. § 123 (Entlassungsgründe) u. § 124 (Verlassungsgründe). Ganzähnlich Bergges. § 82—83 a .
173 Gew.O. § 124». Anwendbar nebst § 123—124 auf die Schiffsmann-schaft der Binnenschiffe und die Flofsmannschaft; B.Sch.G. § 25 7 , Flöfs.G. § 21 2 .Bergges. § 83». Die Generalklausel des B.G.B. § 626 ist gegenüber diesemSonderrecht unanwendbar; L otmar I 544 ff.
174 So sind in der Seem.O. die Gründe, aus denen der Schiffsmann vor-zeitig entlassen werden kann, in § 70, die, aus denen er vorzeitig seine Ent-lassung fordern kann, in § 74—75 vorbehaltlos aufgeführt. Ebenso in manchenGesindeordnungen; unten § 200 III 7.