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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 199. Dienstvei'trag.

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Durch Vereinbarung können nach gemeinem Recht beliebigeandere Kündigungsfristen und Kündigungstermine ausbedungenwerden 165 . Bei den sonderrechtliehen Dienstverhältnissen aber istvielfach die Vertragsfreiheit beschränkt. Vor allem gilt nachHandels- und Gewerberecht der Grundsatz, dafs, von gewissenAusnahmen abgesehen, jede bedungene kürzere oder längere Kün-digungsfrist für beide Teile gleich sein mufs 166 . Bei Handlungs-gehilfen und gewerblichen Angestellten kann überdies in den Regel-fällen die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat betragenund als Kündigungstermin immer nur der Schlufs eines Kalender-monats vereinbart werden 167 .

c. Zur vorzeitigen Aufhebung des Dienstverhältnissesdurch Kündigung ohne Kündigungsfrist ist stets, mag der Vertragauf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen sein, jeder Teilberechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt 168 . Der wichtigeGrund kann in der Person des Kündigenden oder des anderenTeiles eintreten oder auch unpersönlicher Art sein; er kann aufdem Verschulden eines Teils oder auf einem von keinem Teil zuvertretenden Umstande beruhen 169 . Auch ohne wuchtigen Grundkann jeder Teil ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn der Dienst-verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen

166 Dabei ist Ungleichheit für beide Teile nicht ausgeschlossen; Planckzu § 621 Bern. 2 b , Oertmann Bern. 3. Anders Schweiz. O.R. a. 347 3 .Möglich ist die Vereinbarung einer Probezeit, binnen deren jeder Teil oderein Teil fristlos oder mit kurzer Frist kündigen kann. Das Schweiz. O.R.a. 350 bestimmt, dafs eine vereinbarte Probezeit im Zweifel zwei Monate' unddie Kündigungsfrist sieben Tage beträgt und dafs bei dem Gesellen- und Dienst-botenverhältnis im Zweifel eine Probezeit von zwei Wochen mit dreitägigerKündigungsfrist als vereinbart gilt. Im deut. R. gelten gesetzliche Bestim-mungen für die Probezeit nur beim Lehrlingsvertrage, bei dem sie obligatorischist; unten § 200 IV.

166 H.G.B. § 67. Gew.ü. § 122, § 133 ^ a. Seem.O. § 27 2 . B.Sch.G. § 25 LPreuts. Bergges. § 81 2 , § 88 a . Über die zulässigen Ausnahmen H.G.B. § 68,Gew.O. § 133 ab , Bergges. § 88 b . Vgl. Lotmar I 59011'. Nicht unbedenk-lich R.Ger. b. Seuff. LXIX Nr. 223.

167 H.G.B. § 67, Gew.O. § 133 aa , Preufs. Bergges. § 88 a . Ausnahmen sindin den Fällen, in denen vom Paritätsprinzip abgewichen werden darf (vgl. dievor. Anm.), und überdies bei Aushilfediensten nach H.G.B. § 69, Gew.O. § 133 ac ,Bergges. § 88» zulässig.

168 B.G.B. § 626. Ebenso H.G.B. § 70, 92 a ; Gew.O. § 133 b , Bergges.§ 88 d . Anwendung auf einen agenturähnlichen Vertrag b. Seuff. LXX Nr. 65.Vgl. Schweiz. O.R. a. 352.

169 Ygj_ [j eg _ Gruchot XLIV 552 ff.; Rümelin a. a. O. S. 292 ff.;

Oertmann zu § 626,