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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Jahre) sind, ist Kündigungstermin ein folgender Tag, der Schlufseiner Kalenderwoche, eines Kalendermonats oder eines Kalender-vierteljahrs, während die Kündigungsfrist mit dem vorhergehendenTage, dem ersten Werktage der Woche, dem fünfzehnten desMonats oder sechs Wochen vor dem Vierteljahrsschlufs abläuft 160 .Nur das Dienstverhältnis der mit festen Bezügen zur Leistung vonDiensten höherer Art angestellten Personen, insbesondere vonLehrern, Erziehern, Privatbeamten und Gesellschafterinnen, kann,falls es ihre Erwerbstätigkeit ganz oder hauptsächlich in Anspruchnimmt, stets nur zum Schlufs des Kalendervierteljahrs mit sechs-wöchiger Frist gekündigt werden 161 . Ist die Vergütung nicht nachZeitabschnitten bemessen, so kann jeder Teil jederzeit, jedoch,wenn das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit ganz oder haupt-sächlich absorbiert, nur unter Einhaltung einer zweiwöchigen Fristkündigen 162 .
Für einzelne Arten von Dienstverhältnissen gelten sonder-rechtliche Bestimmungen. Bei Handlungsgehilfen, Handlungs-agenten und höheren gewerblichen Angestellten ist die Kündigungnach gesetzlicher Regel immer nur zum Schlufs eines Kalender-vierteljahrs unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfristzulässig 163 . Für das Dienstverhältnis der gewerblichen Gesellenund Gehilfen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vierzehnTagen 164 .
160 B.G.B. § 621. — Von der Lolmbemessung unabhängige gesetzlicheKündigungstermine hat das Schweiz. O.R. a. 347—349 (bei Arbeitern das Endeder auf die Kündigung folgenden Woche, hei Angestellten das Ende desfolgenden Monats, sonst das Ende der zweiten folgenden Woche; nach mehrals Jahresdauer stets erst das Ende des zweiten folgenden Monats; dazu eigen-artige Sondervorschriften für das landwirtschaftliche Dienstverhältnis mitHausgemeinschaft).
161 B.G.B. § 622. Dies entspricht den Bestimmungen des Preufs. A.L.R.II, 5 § 180 für Hausoffizianten, während bei höheren Hausangestellten dieKündigungsfrist nach § 195 ein Vierteljahr betrug.
102 B.G.B. § 623.
163 II G.B. § 66, § 921; Gew.O. § 133“; FlöfsereiG. § 16 3 (für Flofsführer);Preufs. Bergges. § 88 (für Bergbeamte usw.). Beim Binnenschiffer ist derKündigungstermin jeder Monatsschlufs, die Kündigungsfrist gleichfalls sechsWochen; B.Sch.G. § 20 2 . — Ganz abweichende Bestimmungen gelten für denauf unbestimmte Zeit geschlossenen Dienstvertrag des Seeschiffers; H.G.B. § 551.
104 Gew.O. § 122. Fabrikarbeiter sind gleichgestellt, Gew.O. § 134 1 . Ebensodie Schiffsmannschaft der Binnenschiffe, B.Sch.G. § 2-5 1 ; die Bergleute nachPreufs. Bergges. § 81. — Über die Kündigungsfristen des Gesinderechts vgl.unten § 200 III 7.