§ 199. Dienstvertrag.
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Dienstzeit 155 . Es endet normalerweiser erst mit diesem Zeitpunkt.Nur kann der Dienstpflichtige sich nicht auf längere Zeit als fünfJahre im voraus binden, vielmehr, wenn er sich für einen längerenZeitraum oder für die Lebenszeit einer Person verpflichtet hat,nach Ablauf von fünf Jahren mit Einhaltung einer Kündigungsfristvon sechs Monaten kündigen 166 . Mit dem Ablauf der Dienstzeitaber endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen. Doch kannder Vertrag dies ändern und auch die Beendigung des auf be-stimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses von vorherigerKündigung abhängig machen, so dafs bei Unterlassung der KündigungVerlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eintritt 167 .
b. Der Dienstvertrag kann auf unbestimmte Zeit ge-schlossen werden. Als auf unbestimmte Zeit ein gegangen giltmangels anderer Abrede auch das nach Ablauf der Dienstzeit ver-längerte Dienstverhältnis 1B8 . Dann endet das Dienstverhältnisnormalerweise nur mit dem Ablauf der Frist, die ihm durch Kün-digung gesetzt wird 159 .
Für die Kündigung, zu der jeder Teil befugt ist, gelten mangelsanderer Abrede gesetzliche Fristen und Termine. Sierichten sich, wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessenist, naeh deren Länge. Je nachdem die Zeitabschnitte Tage, Wochen,Monate oder Vierteljahre oder noch längere Abschnitte (Halbjahre,
165 B.G.B. § 620. So auch nach gern. B. u. allen Gesetzbüchern. Vgl.Schweiz. O.R. a. 345. — Anwendungsfälle mit erheblichen Abwandlungen inSeem.O. § 66—68. Vgl. ferner Flöfserei-G. § 16 2 , § 21A
156 B.G.B. § 624 (gilt nach E.G. a. 95 auch für das Gesinderecht). Dochnimmt das R.Ger. LXXX Nr. 64 an,, dafs schon eine angemessene Zeit vorAblauf der fünf Jahre (bei Schauspielern im vierten Jahre) eine Verlängerungvereinbart werden kann. Vgl. Schweiz. O.R. a. 351 (mit Hinaufsetzung derFrist auf zehn Jahre). — Der Dienstherr hat dies Kündigungsrecht nicht, wirdalso auch durch lebenslängliche Anstellung eines Beamten oder Arbeiters ge-bunden. Vgl. R.Ger. b. Seuff. LXX Nr. 64.
167 Vgl. H.G.B. § 67 3 , Gew.O. § 133 ^ Abs. 3 u. Preufs. Bergges. § 88*Abs. 3, wo die Bestimmung, dafs die Kündigungsfrist für beide Teile gleichsein und mindestens einen Monat betragen mufs, auf diesen Fall erstreckt wird.Schweiz. O.R. a. 346 2 . — Kraft gesetzlicher Regel gilt dies vielfach beim Ge-sindevertrage; vgl. unten § 200 III 7.
168 B.G.B. § 625. Abweichend Schweiz. O.R. a. 346 1 (Verlängerung aufgleiche Zeit, jedoch höchstens ein Jahr).
169 Das Erfordernis der Kündigung, das dem röm. R. auch hier unbekanntwar, begegnet auch beim Dienstvertrage schon im deut. R. des M.A.; Immer-wahr, Kündigung S. 60ff.; Hertz a. a. 0. S. 64 Anm. 2; Könnecke S. 739ff.Uber die neuere Entwicklung vgl. Immer wahr S. 159 ff.
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