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Zweites Kapitel. Sckuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
nur die auf längere Dauer angelegten Dienstverhältnisse vor solchenaus, die auf kürzere Dauer berechnet sind 161 .
Darum ist regelmäfsiger Beendigungsgrund des Dienstvertrages,mag nun seiner Lebensdauer von vornherein ein Ziel gesetzt seinoder erst durch eine jedem Teile vorbehaltene Erklärung (Kündigung)ein Ziel gesetzt werden, der Zeitablauf. Doch wohnt einerseitsdem Dienstverhältnis die Fähigkeit einer Verlängerung seinerLebensdauer inne. Es besteht trotz Ablaufes der Dienstzeit fort,wenn beide Teile über seine Fortsetzung einig sind, und die Ver-längerung gilt als vereinbart, wenn der Dienstverpflichtete es mitWissen des Dienstberechtigten tatsächlich fortsetzt und dieser nichtunverzüglich widerspricht 152 . Andererseits kann es ein vorzeitigesEnde erreichen, wenn vor Ablauf der Dienstzeit ein aufserordent-licher Beendigungsgrund eintritt. In dieser Hinsicht gelten dieallgemeinen Regeln über Beendigung der Schuldverhältnisse. Alsbesonderer Beendigungsgrund tritt der Tod des Dienstverpflichtetenhinzu 168 . Vor allem aber ist aus bestimmten Gründen jeder Teilzur vorzeitigen Aufhebung des Dienstverhältnisses durch einseitigeErklärung befugt 16 L
a. Die Zeitdauer ist vertragsmäfsig bestimmt, wenndie Dienstleistung während einer festen Frist oder bis zu einemfesten Termin erfolgen soll oder für einen zwar noch ungewissen,aber durch ein künftiges Ereignis begrenzten Zeitraum zugesagtwird (z. B. beim Heue'rvertrag für eine Schiffsreise) oder wenn sichaus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste ein Endterminergibt. Dann endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der
161 Oben § 176 S. 86 Anm. 93. Vgl. oben S. 592 Anm. 3.
152 B.G.B. § 625. Vgl. R.Ger. b. Gruckot LII 988 ff. (anwendbar aufAgenturverträge). — Ähnlich schon Sächs. Gb. § 1234.
153 Vgl. Binder, Stellung des Erben II 24ff.; Oertmann zu §620Bern. 3; Schweiz. OR. a. 355L Dagegen ist der Tod des Dienstberechtigten,soweit er nicht Unmöglichkeit der Erfüllung herbeiführt, nicht ohne weiteresBeendigungsgrund und wird nur oft kraft vermutlichen Partei willens dafür zuerachten sein; vgl. Schweiz. O.R. a. 355 2 . — Beim seerechtlichen Ileuervertrageist auch Schiffsverlust Beendigungsgrund; Seem.O. § 69.
151 Das Mittel hierzu ist die „Kündigung ohne Kündigungsfrist“. DasRecht vorzeitiger befristeter Kündigung spielt hier nicht die gleiche Rollewie bei der Miete und Pacht. Es tritt nach Reichsrecht für jeden Teil nurim Falle des Konkurses des Dienstberechtigten bei einem im Haushalt, Wirt-schaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäft desselben angetretenen Dienstverhältnisein; K.O. § 22. Aufserdem für den Dienstverpflichteten im Falle des § 624B.G.B. (unten Anm. 156). Landesrechtlich begegnet es im Gesinderecht; vgl.unten § 200 III 7.