Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
625
Einzelbild herunterladen
 

§ 199. Dienstvertrag.

Ü25

bestraft. In erheblichem Umfange freilich decken sie sich, wiewir gesehen haben, inhaltlich mit den kraft zwingender Norm vomArbeitgeber zu übernehmenden Vertragsptfichten, so dal's mit denöffentlichrechtlichen Ansprüchen privatrechtliche Ansprüche derDienstverpflichteten konkurrieren. Allein dies ist keineswegs durch-gängig der Fall und folgt noch nicht aus einer ihnen beigelegtenmittelbaren Bedeutung für Bestimmung des Vertragsinhaltes. Soist die durch das öffentliche Recht auferlegte Verpflichtung zurgenerellen Festsetzung und Kundmachung von Arbeitsbedingungen,obschon sie auf bindende Erklärungen über den Vertragsinhaltabzielt, keine Vertragspflicht 148 . Ebenso sind die Verpflichtungender Arbeitgeber aus der Zwangsversicherung der Arbeiter keineVertragspflichten 149 , wenngleich ihre Erfüllung oder Nichterfüllunggestaltgebend auf die Verpflichtungen aus dein Dienstvertrage ein-wirkt 16 °.

VI. B e e n d i g u n g.

1. Beendigun gsgr finde. Der Dienstvertrag erzeugt eindauerndes Schuldverluiltnis. Wenn das B.G.B. besondere Regelnfürdauernde Dienstverhältnisse aufstellt, so zeichnet es damit

us Ygi_ über die Arbeitsordnung oben S. 605 ff. Gleiches gilt hinsicht-lich der Verpflichtung zur Aushängung von Lohnverzeichnissen oder Lohn-tafeln für die Hausarbeit nach Hausarbeitsges. § 3. Bedeutungsvoll für denVertragsinhalt ist auch die rein öffentlichrechtliche Verlautbarung der Heuer-verträge durch Anmusterung und Abmusterung; Seem.O. § 726 mit § 3034.Keine Einwirkung auf das Vertragsverhältnis haben die nach Gew.O. § 105Abs. 2 u. Hausarbeitsges. § 1314 anzulegenden Verzeichnisse.

149 Dies gilt auch von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Krankenkasseu-beiträge zu zahlen (R.V.O. § 393) und die Beiträge zur Invaliden- und Hinter-bliebenenversicherung durch Markenkleben zu entrichten (R.V.O. § 14261431>.Die Nichterfüllung ist also an sich keine Vertragsverletzung gegenüber demArbeiter. Anders verhält es sich jedoch, wenn er sich ausdrücklich oder still-schweigend dem Arbeiter zum Zahlen oder Kleben verpflichtet hat. Vgl.R.Ger. LXIII Nr. 13. Lediglich auf Vereinbarung mit dem Dienstpflichtigenberuht die Steigerung der Beitragspflicht des Arbeitgebers im Falle freiwilligerVersicherung in einer höheren Lohnklasse; R.V.O. § 1248, Angest.V.G. § 19.

150 So durch Begründung und Begrenzung der Lohnabzugsrechte in Höheder den Arbeitern obliegenden Beitragsteile; oben S. 612 Anm. 83. Auch durchden spätestens bei der zweitnächsten Lohnzahlung zu erhebenden Erstattungs-anspruch des Arbeiters, der selbst die vollen Beiträge entrichtet hat; R.V.O.§ 1439. Ferner durch die Abschwäelnmg der Haftung aus Verletzung derFürsorgepfliclit (oben S. 622 Anm. 136137) und den Wegfall der Kranken-fürsorge (oben S. 623 Anm. 141). Vgl. auch R.V.O. § 422. Angest.V.G. § 119.Dazu R.V.O. § 139 u. Angest.V.G. § 345 über die Nichtigkeit aller den Gesetzes-bestimmungen widersprechender Vereinbarungen.

Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Pvivatrecht. III.

40