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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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624
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(524 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus -Rechtsgeschäften.

jedoch treten weitere Beurkundungspflichten hinzu. Ein schrift-licher Ausweis über den Abschlufs des Dienstvertrages (Heuerschein)ist dem Schiffsmann bei der Anheuerung zu geben 144 . Öffentlich-rechtlicher Natur ist die Verpflichtung, bei Eingehung gewisserDienst vertrage sich ein behördlich ausgestelltes Buch, das überdie persönlichen Verhältnisse des Dienstpflichtigen Auskunft gibt bei minderjährigen Arbeitern das Arbeitsbuch, bei Schiffsleutendas Seefahrtsbuch, bei Dienstboten nach manchen Gesindeordnungeudas Gesindebuch, aushändigen zu lassen, dasselbe aufzubewahrenund mit den vorgeschriebenen Eintragungen versehen zurückzu-geben 145 ; allein die Verpflichtung, mit dem Buch gehörig zu ver-fahren und insbesondere in demselben die erforderlichen Beurkun-dungen zu bewirken und unrichtige und unzulässige Eintragungenzu unterlassen, bildet zugleich einen Bestandteil der privatrecht-lichen Vertragsverbindlichkeiten gegenüber dem Dienstpflichtigen 146 .Zum Inhalte des Dieustvertrages gehört auch trotz ihres gleich-zeitig öft'entlichrechtlichen Charakters die bei manchen Gewerbe-betrieben dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, Lohnbücheroder Arbeitszettel zu beschaffen und mit den gesetzlich vorgeschrie-benen Eintragungen versehen dem Arbeiter auszuhändigen 147 .

4. Die an die privatrechtlichen Dienstverträge durch dasmoderne Recht in grofser Fülle angeknüpften öffentlich recht-lichen Verpflichtungen der Arbeitgeber sind als solchekein Bestandteil des Vertragsinhaltes. Sie sind dem Staate gegen-über begründet, der ihre Erfüllung durch behördliche Überwachungund verwaltungsrechtlichen Zwang sichert und ihre Nichterfüllung

144 Seem.O. § 27 1 . Die Formfreiheit des Heuervertrages wird davon nicktberührt.

145 Vgl. über Arbeitsbücher Gew.O. § 107112, Preufs. Bergges. § 85 b 85 h ;über Seefahrtsbücher Seem.O. § 711, 16, 17, 1922, 43 4 ; über Gesindebücherunten § 200 III 9.

146 Vgl. Wurzeln des Dienstv. S. 63 Anm. 2. Ausdrücklich gewährt daherdie Gew.O. § 112 wegen Verletzung dieser Pflichten betreffs des Arbeitsbuchesdem Dienstpflichtigen einen Entschädigungsanspruch, der jedoch an eine Aus-sclilufsfrist von vier Wochen gebunden ist. Ebenso Preufs. Bergges. § 85 s.Vertragsanspruch ist ja auch der Anspruch auf Zeugniserteilung mittels desBuches; oben Anm. 143. Auch die Beurkundung im Schiffstagebuch inFällen der §§ 43 u. 70 der Seem.O. ist Vertragspflicht.

147 Gew.O. § 114 a114 e ; Hausarbeitsges. § 4. Ebenso verhält es sichmit dem für den Schiff'smann anzulegendenAbrechnungsbuch, während seinRecht, außerdem ein besonderesHeuerbuch zu verlangen, rein privatrecht-liche Katar hat; Seem.O. § 49. Über die in gröfseren Betrieben bei deneinzelnen Lohnzahlungen auszuhändigenden Lohnzettel vgl. Gew.O. § 134 s .