Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
623
Einzelbild herunterladen
 

§ 199. Dienstvertrag.

623

auf Dienstboten haben auch die landesrechtlichen Erweiterungender Krankenfürsorgepfiicht, die durch das Gesinderecht begründetsein können, im wesentlichen ihre Bedeutung verloren 141 .

Die durch die s e e r e e h 11 i c h e n Dienstverträge begründeteVerpflichtung des Reeders zur Fürsorge für den nach Antritt desDienstes erkankten Schiffer und des Reeders und Kapitäns zurFürsorge für den nach Antritt des Dienstes oder nach der An-musterung erkrankten Schiffsmann ist sonderrechtlich geregelt 142 .

3. Der Dienstvertrag begründet für den Dienstherrn Be-urkundungspflichten. Allgemein ist er nur verpflichtet, beider Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses dem Dienst-verpflichteten ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, das sich aufdas Dienstverhältnis und dessen Dauer zu beschränken hat, aufVerlangen aber auch auf die Leistungen und die Führung im Dienstzu erstrecken ist 143 . Bei einzelnen Arten von Dienstverträgen

für Dienstboten tritt auf Grund ausreichender und genügend gewährleisteterVertragsansprüche auf Antrag des Arbeitgebers für die Dauer des Arbeits-vertrages Befreiung von der Versicherungspflicht (oder bei den ersteren auchEinschränkung der öffentlichrechtlichen Versicherung durch Ermäßigung derBeiträge unter Wegfall des Krankengeldes) ein; R.V.O. § 418422, 435.

141 Vgl. unten § 200 III 6 b.

142 H.G.B. § 558553 *>; Seem.O. § 5962. Die öffentlichrechtliche Kranken-versicherung tritt für die durch diese Bestimmungen gesicherten Personenüberhaupt nicht ein; R.V.O. § 165 Abs. 1 Z. 7. Durch die Unfallversicherungwird die Fürsorgepflicht des Reeders nicht berührt; R.V.O. § 1219 5 . Be-sondere Verpflichtungen löst hier der Tod des Dienstpflichtigen aus (Bestattung,Belohnung im Falle der Tötung bei Verteidigung des Schiffes, Beurkundung,Nachlafsfürsorge); H.G.B. § 554, Seem.O. § 6466.

143 B.G.B. § 630 (ebenso neues Schweiz. O.R. a. 342). Mit § 630 B.G.B.stimmen H.G.B. § 73, Gew.O. § 113114, Preufs. Bergges. § 84 , 85a überein,enthalten jedoch Zusatzbestimmungen über kostenlose öffentliche Beglaubigung,Verbot der Anbringung geheimer Merkmale (strafbar nach Gew.O. § 146 Abs. 1Z. 3),Aushändigung an den gesetzlichen Vertreter. Bei minderjährigen Arbeiternist eine Bescheinigung über das Dienstverhältnis und dessen Dauer im Arbeits-buch obligatorisch, während die Eintragung eines Führungszeugnisses verbotenist; Gew.O. § 111, Preufs. Bergges. § 85 f . Gleiches gilt für das Seefahrtsbuchbei Schiffsleuten, auch der Schiffsmann aber kann ein besonderes Führungs-zeugnis verlangen; Seem.O. § 1921. Der Anspruch auf das Dienstzeugnisist privatrechtlicher Vertragsanspruch, aber zugleich im öffentlichen Interessegewährt, daher zwingendes Recht; er greift über das Vermögensrecht hinausins Personenrecht ein; die von Manchen (z. B. 0ertmann zu § 630 Bern. 3)behauptete Verwandtschaft mit dem Anspruch auf (Quittung ist abzulehnen.Vgl. K. Pfeiffer, Die Natur des Anspruches auf Erteilung des Dienstzeug-nisses, Arch. f. b. R. XXXIX 314 ff.; Wurzeln des Dienstv. S. 60 Anm. 1; Seutf.LXIX Nr. 39.